Urteil
1 A 587/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte, die bei privatisierten Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz, soweit § 10 Abs. 1 PostPersRG dies ausschließt.
• Die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 oder Art. 143b Abs. 3 GG; das Bundesverfassungsgericht hat dies bestätigt.
• Ein Kläger kann ein weitergehendes, auf Verletzung des Alimentationsprinzips gestütztes Begehren nur tragen, wenn er konkret und substantiiert darlegt, dass die Gesamtalimentation verfassungsrechtlich unzureichend ist; bloße Rügen ohne konkreten Leistungs- oder Feststellungsantrag genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Bundessonderzahlung für Beamte in privatisierten Postnachfolgeunternehmen • Beamte, die bei privatisierten Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz, soweit § 10 Abs. 1 PostPersRG dies ausschließt. • Die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 oder Art. 143b Abs. 3 GG; das Bundesverfassungsgericht hat dies bestätigt. • Ein Kläger kann ein weitergehendes, auf Verletzung des Alimentationsprinzips gestütztes Begehren nur tragen, wenn er konkret und substantiiert darlegt, dass die Gesamtalimentation verfassungsrechtlich unzureichend ist; bloße Rügen ohne konkreten Leistungs- oder Feststellungsantrag genügen nicht. Der Kläger ist Beamter (A 15 BBesO) und bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Für 2004 wurde ihm die im Bundessonderzahlungsgesetz vorgesehene Sonderzahlung nicht gewährt. Ursache war § 10 Abs. 1 PostPersRG in der durch Gesetzesänderung eingefügten Fassung, der Beamten in Postnachfolge-Aktiengesellschaften den Anspruch auf diese Sonderzahlung entzieht. Der Kläger widersprach und klagte mit dem Hauptvorwurf, die Regelung sei verfassungswidrig; zunächst erfolglos in Widerspruchs- und erstinstanzlichem Klageverfahren. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ der Senat die Berufung zu und ruhte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das am 17. Januar 2012 über die materielle Frage entschied. Der Kläger erneuerte seine Verfassungsrüge und stellte hilfsweise Feststellungsanträge. Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. • Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Sonderzahlung. • § 10 Abs. 1 PostPersRG schließt den Anspruch der bei Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten auf die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz aus. Diese Ausschlussnorm ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität bestätigt und dabei auf die Besonderheiten durch die Privatisierung der Post abgestellt. • Die vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3 GG) sind nicht tragfähig; der Senat folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. • Soweit der Kläger auf einen angeblichen Eingriff in das Alimentationsprinzip abstellt, fehlt es an einem konkretisierten, substantiierten Begehren, das die Gesamtalimentation als verfassungswidrig unzureichend darstellt; weder der Leistungsantrag noch der Feststellungsantrag konkretisieren einen solchen Eingriff ausreichend. • Der erstmals in Berufung gestellte Hilfsantrag zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kürzung/Des Wegfalls der Sonderzahlung kann vor dem Hintergrund der Verfassungskonformität der Ausschlussnorm nicht erfolgreich sein. • Verfahrensrechtlich sind die Nebenentscheidungen und Kostenregelungen nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. entsprechenden ZPO-Vorschriften zu treffen; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 VwGO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Sonderzahlung für das Jahr 2004, weil § 10 Abs. 1 PostPersRG den Anspruch ausdrücklich ausschließt und diese Vorschrift verfassungsgemäß ist. Ein entgegenstehender Verstoß gegen Gleichheitssatz, Beamtenstatus oder verfassungsrechtliche Garantien ist nicht ersichtlich, zumal das Bundesverfassungsgericht die Norm für mit der Verfassung vereinbar erklärt hat. Ein weitergehender Erfolg des Klägers wegen eines angeblichen Eingriffs in das Alimentationsprinzip scheitert an fehlender konkreter und substantiierter Darlegung der unzureichenden Gesamtalimentation. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.