Beschluss
1 A 1654/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitigem Ende der Altersteilzeit im Blockmodell ist nach § 2a Satz 1 ATZV der Unterschied zwischen den insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen während des Gesamtzeitraums der Altersteilzeit und den Bezügen zu berechnen, die der Beamte nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit erhalten hätte.
• § 2a Satz 1 ATZV darf so ausgelegt werden, dass Vergleichsgrößen unterschiedlichen Zeiträumen entstammen; maßgeblich sind die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge im Gesamtzeitraum und die hypothetischen Bezüge für die tatsächliche Arbeitsphase.
• Nach § 2a Satz 2 ATZV sind Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase insoweit unberücksichtigt, als sie insgesamt sechs Monate nicht überschreiten; die Sechs-Monats-Grenze bezieht sich auf die Summe der Zeiten, nicht notwendigerweise auf zusammenhängende Zeiträume.
• Die geltend gemachten Richtigkeitszweifel und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Ausgleich nach § 2a ATZV bei vorzeitigem Ende der Altersteilzeit im Blockmodell • Bei vorzeitigem Ende der Altersteilzeit im Blockmodell ist nach § 2a Satz 1 ATZV der Unterschied zwischen den insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen während des Gesamtzeitraums der Altersteilzeit und den Bezügen zu berechnen, die der Beamte nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit erhalten hätte. • § 2a Satz 1 ATZV darf so ausgelegt werden, dass Vergleichsgrößen unterschiedlichen Zeiträumen entstammen; maßgeblich sind die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge im Gesamtzeitraum und die hypothetischen Bezüge für die tatsächliche Arbeitsphase. • Nach § 2a Satz 2 ATZV sind Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase insoweit unberücksichtigt, als sie insgesamt sechs Monate nicht überschreiten; die Sechs-Monats-Grenze bezieht sich auf die Summe der Zeiten, nicht notwendigerweise auf zusammenhängende Zeiträume. • Die geltend gemachten Richtigkeitszweifel und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. Der Kläger, ein Beamter, war im Blockmodell Altersteilzeit beschäftigt. Die Altersteilzeit wurde vorzeitig beendet; es stellte sich die Frage, ob er nach § 2a ATZV einen Ausgleich zuerkannt bekommt. Das Verwaltungsgericht lehnte einen höheren Ausgleich ab, weil es die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge dem hypothetischen Besoldungsanspruch für die tatsächlich geleistete Arbeitsphase gegenüberstellte. Der Kläger rügte diesen Berechnungsmodus und machte zudem geltend, das Verbot der Schlechterstellung von Schwerbehinderten sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiter stritt er über die Anrechenbarkeit von Krankheitstagen nach § 2a Satz 2 ATZV. Er beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich die Zulassungsgründe. • Die Antragsbegründung bringt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor; es werden keine schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Urteils dargelegt. • Wortlaut und Zweck von § 2a Satz 1 ATZV sprechen dafür, die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge im Gesamtzeitraum der Altersteilzeit mit den hypothetischen Bezügen für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit ohne Altersteilzeit zu vergleichen. Vergleichsgrößen müssen nicht Zeiträume gleicher Länge haben. • Ziel der Vorschrift ist, eine angemessene Honorierung der während der Arbeitsphase bereits erbrachten Vorleistung zu gewährleisten; die Regelung ist systemkonform, weil der Altersteilzeitzuschlag als Anreiz- und nicht als Alimentationsinstrument zu behandeln ist und daher bei der Ausgleichsberechnung anzurechnen ist. • Die Behauptung einer mittelbaren Schlechterstellung Schwerbehinderter trifft nicht hinreichend substantiiert das allgemeine Benachteiligungsverbot; der Kläger zeigt nicht, dass das Verbot den Anspruch auf den Erhalt des Altersteilzeitzuschlags zwingend begründen würde. • § 2a Satz 2 ATZV ist dahin auszulegen, dass die sechsmonatige Grenze sich auf die insgesamt während der Arbeitsphase nicht erbrachten Dienstzeiten bezieht; eine Beschränkung auf zusammenhängende Zeiträume folgt weder aus Wortlaut noch Zweck und würde zu einer anderen Risikoverteilung führen. • Die vorgelegten Fragen sind weder substantiiert für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargestellt noch erfordern sie eine weitergehende Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich durch Gesetzesauslegung und vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung beantworten lassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht gewählte Berechnungsmethode nach § 2a Satz 1 ATZV und die Auslegung von § 2a Satz 2 ATZV zur Sechs-Monats-Grenze. Die vorgebrachten Einwände des Klägers genügen nicht, um ernstliche Richtigkeitszweifel oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen und ist nunmehr rechtskräftig; die Streitwertfestsetzung erfolgte auf 5.816,14 Euro.