Urteil
14 A 2640/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zwangsverwaltung sind nur diejenigen Grundsteuerbeträge vom Verwalter zu begleichen, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme als festgesetzte und fällige Beträge galten (letzte vor der Beschlagnahme fällige Rate und danach fällig werdende) (§ 13 Abs.1 ZVG, § 34 AO).
• Eine nach der Beschlagnahme gegenüber einem neuen Steuerschuldner neu festgesetzte Grundsteuer kann die Abgrenzung zwischen laufenden Beträgen und Rückständen nicht zuungunsten der Zwangsverwaltung verändern; auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme kommt es an (§ 13 Abs.1, Abs.3 ZVG, §§ 155,156 ZVG).
• Ist die persönliche Steuerforderung gegenüber dem neuen Schuldner vor der Beschlagnahme nie fällig gewesen, entscheidet nach § 13 Abs.3 ZVG der Beschlagnahmezeitpunkt über die Abgrenzung, sodass frühere Jahre Rückstände sind.
• Der Zwangsverwalter bleibt zur Prozessführung für bis zum Zuschlag entstandene Rechte und Pflichten befugt; der Steuerbescheid gegen den Verwalter ist als Verwaltungsakt anfechtbar (§§ 1 Abs.2, 122 Abs.1 AO; § 42 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zwangsverwaltung: Abgrenzung laufender Grundsteuerbeträge und Rückstände nach Beschlagnahme • Bei Zwangsverwaltung sind nur diejenigen Grundsteuerbeträge vom Verwalter zu begleichen, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme als festgesetzte und fällige Beträge galten (letzte vor der Beschlagnahme fällige Rate und danach fällig werdende) (§ 13 Abs.1 ZVG, § 34 AO). • Eine nach der Beschlagnahme gegenüber einem neuen Steuerschuldner neu festgesetzte Grundsteuer kann die Abgrenzung zwischen laufenden Beträgen und Rückständen nicht zuungunsten der Zwangsverwaltung verändern; auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme kommt es an (§ 13 Abs.1, Abs.3 ZVG, §§ 155,156 ZVG). • Ist die persönliche Steuerforderung gegenüber dem neuen Schuldner vor der Beschlagnahme nie fällig gewesen, entscheidet nach § 13 Abs.3 ZVG der Beschlagnahmezeitpunkt über die Abgrenzung, sodass frühere Jahre Rückstände sind. • Der Zwangsverwalter bleibt zur Prozessführung für bis zum Zuschlag entstandene Rechte und Pflichten befugt; der Steuerbescheid gegen den Verwalter ist als Verwaltungsakt anfechtbar (§§ 1 Abs.2, 122 Abs.1 AO; § 42 VwGO). Der Kläger war als Zwangsverwalter eines Grundstücks bestellt, das Ende März 2009 in das Eigentum der F. KG überging. Das Finanzamt setzte die Grundsteuer zunächst gegenüber der bisherigen Eigentümerin C. GbR fest; später erfolgte am 28. Mai 2009 eine Zurechnung und Neufestsetzung gegenüber der F. KG. Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Zwangsverwalter Grundsteuer für 2008 und 2009 fest. Der Kläger focht dies an und machte geltend, der Verwalter müsse nur die laufenden Beträge bezahlen; die für 2008 entstehenden Forderungen seien Rückstände und nicht von ihm zu tragen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte und hob den Bescheid insoweit auf, als er Grundsteuer für 2008 gegenüber dem Kläger festsetzte. • Prozessführungsbefugnis: Der Kläger bleibt trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung prozessführungsbefugt für bis zum Zuschlag entstandene Rechte und Pflichten; die Anfechtungsklage richtet sich gegen einen bestehenden Verwaltungsakt (§ 42 VwGO). • Zwangsverwalterpflichten: Nach § 34 AO hat der Verwalter die steuerlichen Pflichten aus den Mitteln zu erfüllen, die er verwaltet; aber nach ZVG sind nur die laufenden öffentlichen Lasten zu berichtigen (§ 156 Abs.1 ZVG, § 10 GrStG). • Abgrenzung laufender Beträge/Rückstände: § 13 Abs.1 ZVG definiert laufende Beträge als den letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen Betrag und die danach fällig werdenden; ältere Beträge sind Rückstände. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme, nicht eine spätere Neufestsetzung gegen einen neuen Schuldner. Änderungen der Person des Steuerschuldners und Neufälligstellungen nach der Beschlagnahme können die zwangsverwaltungsrechtliche Abgrenzung nicht zuungunsten des Verwalters verschieben. • Grundsteuerrechtliche Einordnung: Die abstrakte Entstehung der Jahressteuer nach §§ 9 Abs.2, 12 GrStG und die gesetzliche Quartalsfälligkeit (§ 28 GrStG) führen nicht zur automatischen Fälligkeit ohne Steuerfestsetzung; für die Abgrenzung kommt es auf die zu diesem Zeitpunkt festgesetzte Steuer an (§ 220 AO). • Alternativfall: Selbst wenn auf die nach der Beschlagnahme gegen den neuen Schuldner festgesetzte Steuer abzustellen wäre, greift § 13 Abs.3 ZVG (kein Fälligkeitstermin innerhalb der letzten zwei Jahre) zugunsten des Verwalters, sodass der Beschlagnahmezeitpunkt maßgeblich bliebe. • Rang- und Befriedigungsfragen: Rückstände könnten nur aus Überschüssen bedient werden und nur, wenn die Zwangsverwaltung zugunsten des jeweiligen Gläubigers betrieben würde; hier liegt dies nicht vor, sodass eine Rechtfertigung der Festsetzung gegenüber dem Verwalter fehlt. Die Berufung des Klägers ist begründet; der Grundsteuerbescheid vom 22. Juni 2009 wird insoweit aufgehoben, als er gegenüber dem Zwangsverwalter die Grundsteuer für das Jahr 2008 festsetzt. Der Kläger hat damit in der Sache gewonnen, weil nach der rechtlichen Konzeption der Zwangsverwaltung nur die im Zeitpunkt der Beschlagnahme festgesetzten und fälligen (laufenden) Beträge zu begleichen sind; die für 2008 gehörenden Forderungen stellten Rückstände dar und waren nicht vom Verwalter zu entrichten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.