OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1332/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargetan ist. • Die Anwendung einer von Anfang an unwirksamen Vorschrift führt zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Verfügung; eine rückwirkende Aufhebung ist nicht erforderlich. • Besteht ein rechtswidriger vorheriger Bescheid, kann die Behörde wegen Folgenbeseitigung verpflichtet sein, eine Ausnahme von einer Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zuzulassen. • Die Berücksichtigung einer internen Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO kann einer aus Folgenbeseitigung resultierenden Verpflichtung zur Ausnahmegewährung nicht entgegengehalten werden. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde verneint, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; Folgenbeseitigungspflicht bei unwirksamer Höchstaltersregelung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargetan ist. • Die Anwendung einer von Anfang an unwirksamen Vorschrift führt zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Verfügung; eine rückwirkende Aufhebung ist nicht erforderlich. • Besteht ein rechtswidriger vorheriger Bescheid, kann die Behörde wegen Folgenbeseitigung verpflichtet sein, eine Ausnahme von einer Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zuzulassen. • Die Berücksichtigung einer internen Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO kann einer aus Folgenbeseitigung resultierenden Verpflichtung zur Ausnahmegewährung nicht entgegengehalten werden. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde verneint, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger begehrte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe; die Hochschule (Beklagte) lehnte ab und stützte die Entscheidung auf eine Höchstaltersgrenze der LVO NRW a.F. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Verbeamtungsantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden und stellte fest, die Ablehnung sei formell rechtswidrig wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und materiell rechtswidrig, da die zugrundeliegende Höchstaltersregelung von Anfang an unwirksam sei. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und machte geltend, es liege kein rechtswidriges Vorverhalten vor, eine Zahlungspflicht nach der HWFVO sei zu berücksichtigen und die Fragen hätten grundsätzliche Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der LVO-Bestimmungen, die Anwendung von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sowie die Berücksichtigung der HWFVO und lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Zulassungsanforderungen (§ 124 VwGO): Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen, weil er keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthält und damit keine ernstlichen Zweifel an dessen Urteil begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Unwirksamkeit der Höchstaltersregelung: Die LVO NRW a.F.-Bestimmungen zur Höchstaltersgrenze sind von Anfang an unwirksam; die Anwendung unwirksamer Vorschriften macht die darauf gestützten Bescheide rechtswidrig, ohne dass es einer späteren (rückwirkenden) Aufhebung bedarf. • Folgenbeseitigungslast und Ausnahmeregelung: Besteht aufgrund rechtswidriger Sachbehandlung ein für den Betroffenen nachteiliges Ergebnis (z. B. verwehrte Verbeamtung), verpflichtet dies die Behörde zur Beseitigung der Rechtsnachteile und kann zu einer Ermessensreduzierung führen, sodass nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu gewähren ist. Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck und der Verwaltungspraxis (Ministerialerlass). • Berücksichtigung der HWFVO: Eine interne Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO NRW regelt die Kostenverteilung zwischen Hochschule und Land und kann einer aus Folgenbeseitigung resultierenden Verpflichtung der Behörde zur Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter nicht entgegengehalten werden. • Grundrechte und Verhältnismäßigkeit: Die Beklagte kann sich nicht mit dem Verweis auf das Verhältnis von Leistung und Versorgung entlasten; die LVO enthält bereits angemessene Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall nicht erneut zu Lasten des Bewerbers ins Treffen geführt werden dürfen (Art. 33 Abs. 2 GG). • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Antragsteller angeführten Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich oder beruhen auf einem falschen Verständnis der Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Verordnung; damit ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Antragsteller erhält keinen Zulassungsbeschluss. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde bis 30.000 Euro festgesetzt. Entscheidend war, dass der Zulassungsantrag keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründete und die vorgetragenen Einwände nicht geeignet waren, die Feststellungen zur materiellen und formellen Rechtswidrigkeit der Ablehnung zu erschüttern. Insbesondere ist die auf der LVO NRW a.F. beruhende Höchstaltersregelung von Anfang an unwirksam, sodass die Behörde einer Folgenbeseitigungspflicht unterliegt und eine Ermessenserwägung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in Betracht kommt; eine interne Zahlungspflicht nach der HWFVO steht dieser Verpflichtung nicht entgegen.