Beschluss
1 A 1204/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zu begründen; bloße Behauptungen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen oder Rechtssätzen genügen nicht (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO).
• Wenn das erstinstanzliche Urteil selbstständig auf mehreren Begründungen ("Doppelbegründung") ruht, muss die Zulassungsbegründung alle diese Begründungen schlüssig in Frage stellen, nicht nur eine davon (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Die bloße Behauptung, eine Behandlung sei notfallbedingt erfolgt, reicht ohne konkrete Tatsachen und Anknüpfung an die rechtliche Prüfung nicht zur Begründung einer Berufungszulassung; maßgeblich ist, ob medizinisch erforderlich die nächstgelegene geeignete Behandlung im Ausland aufgesucht werden musste.
• Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn nicht konkret herausgearbeitet wird, welche ungeklärte Rechtsfrage für die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsentwicklung von Bedeutung ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zu begründen; bloße Behauptungen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen oder Rechtssätzen genügen nicht (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Wenn das erstinstanzliche Urteil selbstständig auf mehreren Begründungen ("Doppelbegründung") ruht, muss die Zulassungsbegründung alle diese Begründungen schlüssig in Frage stellen, nicht nur eine davon (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die bloße Behauptung, eine Behandlung sei notfallbedingt erfolgt, reicht ohne konkrete Tatsachen und Anknüpfung an die rechtliche Prüfung nicht zur Begründung einer Berufungszulassung; maßgeblich ist, ob medizinisch erforderlich die nächstgelegene geeignete Behandlung im Ausland aufgesucht werden musste. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn nicht konkret herausgearbeitet wird, welche ungeklärte Rechtsfrage für die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsentwicklung von Bedeutung ist. Der Kläger begehrte im Beihilferechtsstreit die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem seine Klage gegen eine Beschränkung der Erstattung von Krankenhausaufwendungen im Ausland abgewiesen worden war. Streitgegenstand sind die Erstattungsbeträge für zwei stationäre Aufenthalte in einem Schweizer Universitätsklinikum im Mai und Juli/August 2008. Der Kläger rügte Verletzungen des Freizügigkeitsabkommens EU–Schweiz und berief sich teilweise auf Notfallsituationen und ärztliche Stellungnahmen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mit einer Doppelbegründung abgewiesen und insbesondere auf eine Vergleichsberechnung Inland/Ausland und auf Indizien für regelmäßig höhere Auslandstarife abgestellt. Im Zulassungsverfahren legte der Kläger ergänzende ärztliche Unterlagen vor und verlangte überwiegend die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Der Zulassungsantrag ist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO innerhalb der Frist form- und fallbezogen zu begründen; daraus folgt, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulassungsfrage allein anhand der Zulassungsbegründung beurteilen können muss. • Beurteilungsmaßstab für Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich das Ergebnis nicht ohne weitergehende Prüfung klären lässt. • Doppelbegründung: Das Verwaltungsgericht stützte sein Ergebnis selbständig auf mehrere Begründungen. Folge: Zur Zulassung muss der Antragsteller alle tragenden Begründungen schlüssig angreifen; ein Angriff auf nur eine Begründung genügt nicht. • Tatsachenfeststellungen: Das Gericht hat dargelegt, warum die gesonderte Ausweisung der "Tagestaxe Ausland" als Indiz für regelmäßig höhere Gebühren gewertet wurde; das Zulassungsvorbringen hat diese Feststellung nicht substantiiert widerlegt, sondern nur formlos eine Beweisaufnahme verlangt, was den Darlegungsanforderungen nicht genügt. • Rechtsfragen zum Freizügigkeitsabkommen: Eine abstrakte Behauptung einer Behinderung des Dienstleistungsverkehrs reicht nicht. Es wäre konkret darzulegen, inwiefern die beihilferechtliche Vergleichsregelung des §10 BVO NRW a.F. mit dem Abkommen kollidiert; dies unterblieb. • Notfallsituation: Zwar wurde geltend gemacht, die Leistungen seien notfallbedingt; das Verwaltungsgericht hat aber geprüft, ob der Kläger zwingend die nächstgelegene geeignete Behandlung im Ausland habe aufsuchen müssen. Die ergänzende ärztliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren reicht nicht aus, um diese entscheidungserhebliche Tatsachenwürdigung zu erschüttern. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die Zulassungsbegründung hat nicht substantiiert dargelegt, welche ungeklärte Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung vorliegt; bloße Verweise auf das Freizügigkeitsabkommen und einzelne Entscheidungen genügen nicht. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren festgesetzt (18.711,65 Euro). Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Insbesondere hat er die vom Verwaltungsgericht getragenen, mehrfachen Entscheidungsgründe nicht hinreichend und fallbezogen in Frage gestellt, die behaupteten Tatsachen (z. B. zur Regelhaftigkeit der Auslandstarife und zur zwingenden Notwendigkeit einer in der Schweiz erfolgten Behandlung) nicht substanziiert belegt und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen nicht konkret herausgearbeitet. Daher konnte das Oberverwaltungsgericht die Berufung nicht zulassen und hat den Antrag auf Kosten des Klägers abgewiesen; das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig.