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Beschluss

6 B 852/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss einen Mindestinhalt aufweisen; sie darf nicht nur formelhafte oder rein wiederholende Angaben enthalten, verlangt aber keine materielle Überzeugungskraft der dargelegten Gründe. • Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt, indem sie konkrete Gefährdungen des Hochschulbetriebs und des öffentlichen Ansehens der Universität darlegte. • Die Abgabe einer falschen schriftlichen Versicherung über das Nichtbestehen von Ermittlungsverfahren kann als arglistige Täuschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BeamtStG gewertet werden, auch wenn die Erklärung 'routinemäßig' unterschrieben wurde. • Eine mögliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats entbindet den Beamten nicht von der Pflicht, wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. • Bei der Abwägung des besonderen Vollziehungsinteresses können Störungen des Lehrbetriebs, berechtigte Ängste der Studierenden und die Schwierigkeit der Rückforderung bereits gezahlter Besoldung finanzielle Erwägungen sein.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehbarkeit: ausreichende Begründung und arglistige Falschangabe bei Dienstherren­erklärung • Die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss einen Mindestinhalt aufweisen; sie darf nicht nur formelhafte oder rein wiederholende Angaben enthalten, verlangt aber keine materielle Überzeugungskraft der dargelegten Gründe. • Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt, indem sie konkrete Gefährdungen des Hochschulbetriebs und des öffentlichen Ansehens der Universität darlegte. • Die Abgabe einer falschen schriftlichen Versicherung über das Nichtbestehen von Ermittlungsverfahren kann als arglistige Täuschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BeamtStG gewertet werden, auch wenn die Erklärung 'routinemäßig' unterschrieben wurde. • Eine mögliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats entbindet den Beamten nicht von der Pflicht, wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. • Bei der Abwägung des besonderen Vollziehungsinteresses können Störungen des Lehrbetriebs, berechtigte Ängste der Studierenden und die Schwierigkeit der Rückforderung bereits gezahlter Besoldung finanzielle Erwägungen sein. Der Antragsteller war Bewerber für eine Verbeamtung an einer Universität. Die Antragsgegnerin widerrief eine zuvor getroffene Verfügung (Rücknahmebescheid) und ordnete deren sofortige Vollziehbarkeit an. Maßgeblich war eine schriftliche Erklärung des Antragstellers vom 18.01.2011, mit der er versicherte, gegen ihn bestehe kein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren und sei in den letzten drei Jahren keines anhängig gewesen; diese Angabe war nach den vorliegenden Umständen falsch. Der Antragsteller rügte, er habe die Erklärung routinemäßig und nicht hinreichend gelesen oder sei irrtümlich belastet worden; ferner stellte er die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit und die Zulässigkeit des verwendeten Formulars in Frage. Das Verwaltungsgericht hielt die Rücknahme und deren sofortige Vollziehbarkeit für gerechtfertigt; der Antragsteller erhob hiergegen Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundsatz zur Begründung: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine schriftliche Begründung mit Mindestinhalt, nicht aber materielle Überzeugungskraft; bloße formelhafte Wiederholungen genügen nicht. • Antragsgegnerin hat die Anforderungen erfüllt, indem sie konkrete Gefährdungen des Hochschulbetriebs, Ängste der Studierenden und einen möglichen Reputationsschaden dargelegt hat, sodass das besondere Vollziehungsinteresse substantiiert erscheint. • Zur arglistigen Täuschung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BeamtStG): Die Erklärung war klar formuliert und für den Bewerber von hoher Bedeutung; entweder beantwortete er die Frage bewusst falsch oder unterschrieb ohne hinreichendes Lesen und nahm damit zumindest das Risiko falscher Angaben bewusst in Kauf, was Arglist begründet. • Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Formulars oder nach Mitbestimmungsrechten des Personalrats ändert nichts an der Verpflichtung des Bewerbers, wahrheitsgemäße Angaben zu machen; ein Mitbestimmungsrecht würde nicht rechtfertigen, dem Dienstherrn falsche Angaben zu machen. • Abwägung des besonderen Vollziehungsinteresses: neben den genannten Gefährdungen des Universitätsbetriebs ist zu berücksichtigen, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ggf. bereits gezahlte Besoldung schwer oder nicht vollständig zurückgefordert werden könnte; dieses finanzielle Interesse stärkt das Vollziehungsinteresse. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf bis zu 50.000 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Antragsgegnerin die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erbracht hat. Die Feststellungen zur falschen Versicherung des Antragstellers begründen eine arglistige Täuschung nach den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften und rechtfertigen die Rücknahmeentscheidung. Eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten oder Bedenken gegen den verwendeten Fragebogen entheben den Antragsteller nicht von der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben. Aufgrund der dargelegten Gefährdungen des Lehrbetriebs sowie finanzieller Risiken bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung.