Beschluss
14 B 1091/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn Aufschub tatsächlich eingetreten ist und die Behörde fälschlich Vollziehungsmaßnahmen trifft.
• Ein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung eines Prüfungsteils zum nächsten Termin besteht nur, wenn zuvor nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO entschieden wurde, dass keine erneute Ausbildung erforderlich ist.
• Die ergehende Anordnung einer teilweisen Wiederholung der Ausbildung begründet noch keine drohende Vollziehung, die einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung aufschiebender Wirkung und keine Anordnung zur Zulassung ohne Entscheidung nach § 21 ÄAppO • Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn Aufschub tatsächlich eingetreten ist und die Behörde fälschlich Vollziehungsmaßnahmen trifft. • Ein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung eines Prüfungsteils zum nächsten Termin besteht nur, wenn zuvor nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO entschieden wurde, dass keine erneute Ausbildung erforderlich ist. • Die ergehende Anordnung einer teilweisen Wiederholung der Ausbildung begründet noch keine drohende Vollziehung, die einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt. Der Antragsteller wandte sich gegen eine behördliche Anordnung zur teilweisen Wiederholung der praktischen Ausbildung nach der ÄAppO und erhob Widerspruch. Er begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung, der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, und hilfsweise die Anordnung, ihn zum nächsten Prüfungstermin zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils zu laden. Das OVG prüfte, ob Aufschub eingetreten und ob die Behörde Vollziehungsmaßnahmen trifft sowie ob ohne vorherige Entscheidung über die erneute Ausbildung ein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung besteht. Relevante Normen sind § 21 Abs. 1, § 20 Abs. 1–2 ÄAppO sowie § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller behauptete, die Anordnung der Ausbildung verhindere die Zulassung zur Wiederholung, die Behörde handle irrigerweise. Die Behörde legte dar, die Zulassung zum nächsten Termin setze eine vorherige Entscheidung voraus, dass keine erneute Ausbildung erforderlich sei. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient der Feststellung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung, wenn diese eingetreten ist und die Behörde dennoch Vollziehung vorbereitet. • Auslegung der ÄAppO: § 21 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO verpflichtet die Behörde, zu entscheiden, ob und wie lange ein Prüfling erneut an Ausbildung teilzunehmen hat; nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO kann ein Prüfungsteil zweimal wiederholt werden und die zuständige Stelle lädt im Wiederholungsfall zum nächsten Termin, wobei nach § 20 Abs. 2 zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 beizubringen sind. • Folgerung für Zulassungsanspruch: Ein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneute Ausbildung besteht nur, wenn zuvor die zwingende Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 getroffen wurde, dass keine erneute Ausbildung erforderlich ist. • Keine drohende Vollziehung: Die Anordnung zur teilweisen Wiederholung der Ausbildung ist keine Vollziehungsmaßnahme, die eine Wiederherstellungs- oder Feststellungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt, weil aus ihr nicht unmittelbar ein Vollzug der Prüfungsausschlussfolge folgt. • Hilfsantrag zur Ladung: Ein Anordnungsanspruch zur Ladung zum nächsten Prüfungstermin ist nicht glaubhaft gemacht; entscheidend wäre die vorherige Entscheidung nach § 21 Abs. 1 ÄAppO, deren Bestehen der Antragsteller nicht belegen konnte. • Verfahrensrechtliches Beiwerk: Ob die Anordnung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist oder ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, konnte offen bleiben; maßgeblich ist das Fehlen einer drohenden Vollziehung hier. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie die hilfsweise beantragte Anordnung zur Ladung zum nächsten Prüfungstermin werden nicht erlassen. Begründend stellt das Gericht fest, dass ein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung ohne vorherige Entscheidung nach § 21 Abs. 1 ÄAppO nicht besteht und die Anordnung zur teilweisen Wiederholung der Ausbildung keine Vollziehungshandlung darstellt, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen würde. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für eine Anordnung nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.