OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 337/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die zulassungsbegründenden Voraussetzungen nach § 124 VwGO nicht vorliegen. • Ist ein angefochtener Verwaltungsakt durch ein Ereignis während des Verfahrens auf sonstige Weise erledigt und damit unwirksam, kann seine Aufhebung nicht mehr verlangt werden. • Der Kläger kann bei Erledigung des Verwaltungsakts das Kostenrisiko durch Erklärung der Hauptsache für erledigt oder durch Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) vermeiden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung versagt bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die zulassungsbegründenden Voraussetzungen nach § 124 VwGO nicht vorliegen. • Ist ein angefochtener Verwaltungsakt durch ein Ereignis während des Verfahrens auf sonstige Weise erledigt und damit unwirksam, kann seine Aufhebung nicht mehr verlangt werden. • Der Kläger kann bei Erledigung des Verwaltungsakts das Kostenrisiko durch Erklärung der Hauptsache für erledigt oder durch Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) vermeiden. Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten vom 17.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2011. Während des Verfahrens trat ein Ereignis ein, das zur Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts führte; zudem erließ die Behörde einen Vorausleistungsbescheid vom 30.03.2011. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen hatte. Sie rügte, die Erledigung habe nicht eingetreten oder entfalte keine rechtlichen Folgen für die Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage. Die Klägerin war anwaltlich vertreten, nutzte aber nicht die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzuwandeln. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. • Die Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten voraus (§ 124 VwGO). • Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht, denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage wegen Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unzulässig geworden ist. • Ein Verwaltungsakt, der durch ein nachfolgendes Ereignis unwirksam geworden ist, kann nicht mehr durch Gericht oder Verwaltung aufgehoben werden; eine Aufhebung wäre ins Leere laufend. • Ob die Unzulässigkeit auf fehlendem Rechtsschutzinteresse oder auf Unstatthaftigkeit der Klage wegen Wegfalls des Rechtsobjekts beruht, bleibt unerheblich für die Entscheidung. • Auch wenn der Verwaltungsakt bis zum erledigenden Ereignis rechtswidrig gewesen sein sollte, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, die Hauptsache als erledigt zu erklären oder auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen; die Klägerin hat dies nicht getan. • Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO auf. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen. Begründend stellte das Gericht fest, dass der angefochtene Verwaltungsakt während des Verfahrens in sonstiger Weise erledigt und damit unwirksam geworden ist, sodass eine Aufhebung nicht mehr verlangt werden kann und das Rechtsschutzinteresse entfällt bzw. die Klage nicht mehr statthaft ist. Die Klägerin hätte alternativ die Hauptsache für erledigt erklären oder in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umstellen können, hat dies jedoch nicht getan. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 VwGO war die Zulassung der Berufung zu versagen und die erstinstanzliche Entscheidung damit rechtskräftig.