Beschluss
12 B 1234/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einstweiliger Verwaltungsansprüche nach § 123 VwGO ist unzulässig begründet, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne gerichtliches Einschreiten eine unmittelbare und nicht anders abwendbare finanzielle Unterversorgung droht.
• Die Frage der Förderungsart (Zuschuss vs. darlehensweise Förderung) für einen zukünftigen Bewilligungszeitraum kann in der Regel nicht vorbeugend im einstweiligen Rechtsschutz geklärt werden.
• Die Möglichkeit, Studienabschlussförderung oder ein Bankdarlehen in Anspruch zu nehmen, kann dem Auszubildenden zumutbar sein und rechtfertigt nicht zwingend die Anordnung einer Vollleistung durch das Gericht.
• Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei BAföG-Förderung: keine Verpflichtung zur vorläufigen Vollgewährung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einstweiliger Verwaltungsansprüche nach § 123 VwGO ist unzulässig begründet, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne gerichtliches Einschreiten eine unmittelbare und nicht anders abwendbare finanzielle Unterversorgung droht. • Die Frage der Förderungsart (Zuschuss vs. darlehensweise Förderung) für einen zukünftigen Bewilligungszeitraum kann in der Regel nicht vorbeugend im einstweiligen Rechtsschutz geklärt werden. • Die Möglichkeit, Studienabschlussförderung oder ein Bankdarlehen in Anspruch zu nehmen, kann dem Auszubildenden zumutbar sein und rechtfertigt nicht zwingend die Anordnung einer Vollleistung durch das Gericht. • Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für Oktober 2012 bis Juni 2013. Er behauptete eine finanzielle Deckungslücke für Lebensführung und Ausbildung und machte geltend, die Förderungshöchstdauer erlaube ihm hälftige Zuschuss-/Darlehensförderung bis 30.09.2013. Der Antragsgegner verweigerte die vorläufige Leistung und wies auf die Möglichkeit hin, Studienabschlussförderung oder anderweitige Darlehensformen zu beantragen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Vollgewährung in der vom Antragsteller behaupteten Förderungsart hat oder ob ihm zumutbare Alternativen verbleiben. • Anforderungen an den Anordnungsgrund: Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Anspruch glaubhaft gemacht werden; dies hat der Antragsteller nicht erfüllt. • Förderungsart und Vorwegnahme: Die Frage, ob künftige Bewilligungszeiträume hälftig als Zuschuss und Darlehensanteil zu behandeln sind, kann nicht vorbeugend im einstweiligen Rechtsschutz endgültig geklärt werden; eine solche Vorwegnahme rechtfertigt keine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners. • Zumutbare Alternativen: Das Gericht verweist auf die Möglichkeit, Studienabschlussförderung nach §§ 15 Abs. 3a, 17 Abs. 3 Nr. 3, 18c BAföG zu beantragen bzw. auf die Aufnahme eines Bankdarlehens; diese Maßnahmen sind dem Antragsteller zumutbar und verhindern nicht zwingend effektiven Rechtsschutz. • Zinsübernahme und rechtliche Folge: Gelingt dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren der Nachweis, dass § 17 Abs. 2 BAföG anzuwenden ist, könnte es zu einer Zinsübernahme durch den Staat gemäß § 18c Abs. 10 BAföG kommen; der Rahmendarlehensvertrag sieht Abtretung der Forderungen an den Darlehensgeber vor. • Rechtsprechungsvergleich: Frühere Entscheidungen (VG Karlsruhe, VG Hamburg) rechtfertigen hier keine abweichende Praxis; reine Vorwegnahme von Förderungsartfragen genügt nicht für eine Verpflichtung zur Vollgewährung. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Anordnungsgrund nicht für glaubhaft gehalten. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ohne gerichtliches Einschreiten eine nicht abwendbare finanzielle Unterversorgung droht und dass keine zumutbaren Alternativen (Beantragung von Studienabschlussförderung nach §§ 15 Abs. 3a, 17 Abs. 3 Nr. 3, 18c BAföG oder Darlehensaufnahme) bestehen. Eine vorbeugende Klärung der Förderungsart für einen künftigen Bewilligungszeitraum im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht möglich und rechtfertigt keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Vollleistung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.