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Urteil

1 A 2628/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Mietzuschusses nach §57 BBesG ist der notwendige Wohnraum nach dienstlicher Funktion zu bestimmen; ein Beamter, der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens wahrnimmt, kann bereits vor formeller Beförderung den höheren Bedarf geltend machen. • Die innerbehördliche Verwaltungsvorschrift, wonach vor Eintreffen der Familie stets nur der Bedarf eines Alleinstehenden anzuerkennen sei, ist im Einzelfall unangewendet zu lassen, wenn aufgrund der Umstände die Anmietung einer familiengerechten Wohnung vernünftigerweise zu erwarten war. • Mietzuschuss ist als Teil der Auslandsdienstbezüge Bestandteil der Alimentationspflicht; deshalb ist die Begrenzung durch Verwaltungsvorschriften nur eingeschränkt zu beachten und gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Mietzuschussbemessung nach dienstlicher Funktion und Zeitpunkt des Familienzuzugs • Bei der Berechnung des Mietzuschusses nach §57 BBesG ist der notwendige Wohnraum nach dienstlicher Funktion zu bestimmen; ein Beamter, der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens wahrnimmt, kann bereits vor formeller Beförderung den höheren Bedarf geltend machen. • Die innerbehördliche Verwaltungsvorschrift, wonach vor Eintreffen der Familie stets nur der Bedarf eines Alleinstehenden anzuerkennen sei, ist im Einzelfall unangewendet zu lassen, wenn aufgrund der Umstände die Anmietung einer familiengerechten Wohnung vernünftigerweise zu erwarten war. • Mietzuschuss ist als Teil der Auslandsdienstbezüge Bestandteil der Alimentationspflicht; deshalb ist die Begrenzung durch Verwaltungsvorschriften nur eingeschränkt zu beachten und gerichtlich überprüfbar. Der Kläger wurde 2005 als Baudirektor (A15) abgeordnet und als wehrtechnischer Attaché an der Botschaft in Paris eingesetzt; der Dienstposten war mit A16 bewertet. Er mietete zum 1.11.2005 eine teure Wohnung in Paris und beantragte Mietzuschuss nach §57 BBesG. Die Behörde setzte den Mietzuschuss zunächst unterhalb der von ihm begehrten Mietobergrenze an und erkannte für die Zeit vor dem Eintreffen seiner Ehefrau nur den Bedarf eines Alleinstehenden an. Verschiedene Bescheide wurden erlassen, aufgehoben und neu geregelt; der Kläger klagte auf Gewährung des Mietzuschusses auf Basis der höheren Mietobergrenze (3.930,00 Euro) für den Zeitraum 3.11.2005 bis 28.2.2006. Die Behörde berief sich auf Verwaltungsvorschriften und zahlte teilweise Auslandstrennungsgeld sowie Aufwandsentschädigung. Das VG gab der Klage statt; die Behörde legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren nahm der Kläger einen Teil der Klage zurück (für den 2.11.2005). • Streitgegenstand und zulässiger Antragsumfang sind auf die Neuregelung des Mietzuschusses durch die Bescheide vom 29.6.2007 und 2.8.2007 begrenzt; nicht Gegenstand ist die Aufhebung früherer Bescheide. • Der Anspruch auf Mietzuschuss ergibt sich aus §57 BBesG a.F.; maßgeblich ist, dass der Wohnraum als notwendig anerkannt wird und die Verwaltung dabei einen begrenzten Beurteilungsspielraum besitzt. • Die Verwaltungspraxis und der Mietspiegel sahen für A13–A16 gestaffelte Mietobergrenzen vor; bei A16 besteht in der Praxis ein erhöhter Bedarf (z.B. Arbeitszimmer, Repräsentation), der auch ohne formelle Beförderung geltend gemacht werden kann, wenn der Beamte die entsprechenden dienstlichen Funktionen bereits wahrnimmt. • Die erhöhte Notwendigkeit des Wohnraums knüpft nicht am Statusamt, sondern an der konkreten dienstlichen Funktion; deshalb ist der Kläger ab seinem Eintreffen wie ein Angehöriger der Besoldungsgruppe A16 zu behandeln. • Die Verwaltungsvorschrift Nr.57.1.3 BBesGVwV, wonach bei Bezug der Familienwohnung vor dem Eintreffen der Familie nur der Bedarf eines Alleinstehenden anzuerkennen sei, ist im Einzelfall unangewendet zu lassen, wenn vernünftigerweise mit zeitnahem Familienzuzug zu rechnen war und die Anmietung einer familiengerechten Wohnung erforderlich und zuzumuten war. • Die Zahlungen von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung betreffen getrennte Haushaltsführung am bisherigen Dienstort und schließen nicht die Berücksichtigung eines höheren Mietbedarfs am ausländischen Dienstort aus. • Auf Grundlage dieser rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen verletzen die angefochtenen Bescheide den Kläger, weil sie für den Zeitraum 3.11.2005 bis 28.2.2006 die Mietobergrenze zu Unrecht unterhalb von 3.930,00 Euro festgesetzt haben. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen; insoweit sind die Bescheide rechtswidrig, weil dem Kläger für den Zeitraum 3.11.2005 bis 28.2.2006 Mietzuschuss auf Basis einer Mietobergrenze von 3.930,00 Euro zu gewähren ist. Die Klage wurde nur teilweise zurückgenommen (für den 2.11.2005) und insoweit eingestellt; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der erhöhte Wohnraumbedarf aus der dienstlichen Funktion folgt und schon vor formeller Beförderung anzuerkennen ist, sowie darauf, dass in den besonderen Umständen die Anmietung einer familiengerechten Wohnung vernünftigerweise erforderlich war. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.