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Beschluss

19 A 376/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen (§124 Abs.2 VwGO). • Art.116 Abs.2 GG bezieht sich auf die Wiederherstellung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustandes, der ohne Ausbürgerung bestanden hätte; die Differenzierung nach Geburtszeitpunkt wird durch Art.117 GG rechtfertigt. • Frühere Regelungen zur Wiedergutmachung der Folgen des RuStAG sind vom Gesetzgeber mit dem Erklärungsrecht nach Art.3 RuStAÄndG 1974 ausreichend beseitigt worden; daraus folgen keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe (Art.116 GG/Art.117 GG) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen (§124 Abs.2 VwGO). • Art.116 Abs.2 GG bezieht sich auf die Wiederherstellung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustandes, der ohne Ausbürgerung bestanden hätte; die Differenzierung nach Geburtszeitpunkt wird durch Art.117 GG rechtfertigt. • Frühere Regelungen zur Wiedergutmachung der Folgen des RuStAG sind vom Gesetzgeber mit dem Erklärungsrecht nach Art.3 RuStAÄndG 1974 ausreichend beseitigt worden; daraus folgen keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Reichweite des Einbürgerungsanspruchs aus Art.116 Abs.2 GG beschränkte. Streitgegenstand ist, ob ehelich vor dem 1. April 1953 geborene Kinder ausgebürgerter deutscher Mütter unter Art.116 Abs.2 GG fallen. Der Kläger rügte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Er machte geltend, eine Differenzierung nach Geburtszeitpunkt sei materiell nicht gerechtfertigt, insbesondere zugunsten jüdischer Opfer des nationalsozialistischen Unrechts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nrn.1 und 3 VwGO und entschied ohne ausführliche Prozessgeschichte. Die Beteiligten erklärten sich mit der Entscheidung des Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden. • Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Die beanstandete rechtliche Feststellung, dass Art.116 Abs.2 GG nicht die vor dem 1.4.1953 ehelich geborenen Kinder ausgebürgerter Mütter erfasst, ist verfassungskonform zu begründen. • Art.117 GG rechtfertigt die differenzierende Behandlung nach dem Geburtszeitpunkt nicht als willkürliche Benachteiligung jüdischer Opfer; Art.117 GG gesteht dem Gesetzgeber das spezifische Gleichbehandlungsgebot nach Art.3 Abs.3 GG zu und betrifft allgemein Frauen, nicht nur ausgebürgerte jüdische Frauen. • Die zitierten Entscheidungen des BVerwG und Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG bestätigen, dass der Gesetzgeber die Folgen der verfassungswidrigen Fassung des RuStAG durch das Erklärungsrecht nach Art.3 RuStAÄndG 1974 ausreichend beseitigt hat; daraus ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Zweifel. • Wortlaut und Zweck von Art.116 Abs.2 GG sprechen dafür, den staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustand wiederherzustellen, der ohne Ausbürgerung bestanden hätte; der Ausdruck "wieder" untermauert diese Auslegung. • Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die streitige Frage ist die individuelle Anspruchsberechtigung auf Einbürgerung, nicht eine grundsätzliche Klärung behördlicher Hinderungsgründe. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegen noch die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist. Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers treffen nicht zu, weil Art.117 GG die getroffene Differenzierung rechtfertigt und frühere gesetzliche Regelungen die Folgen des RuStAG ausreichend bereinigt haben. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.