Beschluss
20 B 34/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Untersagungsanordnung nicht aufhebungsbedürftig, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit das Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt.
• Das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b TierSchG umfasst auch die Abgabe von Hunden gegen eine Schutzgebühr, unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung der Rechtsbeziehung.
• Für die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 OBG reicht es aus, dass wesentliche Teile der erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Bezirk der Behörde ausgeübt werden.
• Die Gewerbsmäßigkeit ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen; die Gemeinnützigkeit des Vereins schließt eine Gewerbsmäßigkeit einzelner Tätigkeitsbereiche nicht aus.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz: Untersagung gewerbsmäßigen Hundehandels nicht aufzuheben • Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Untersagungsanordnung nicht aufhebungsbedürftig, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit das Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt. • Das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b TierSchG umfasst auch die Abgabe von Hunden gegen eine Schutzgebühr, unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung der Rechtsbeziehung. • Für die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 OBG reicht es aus, dass wesentliche Teile der erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Bezirk der Behörde ausgeübt werden. • Die Gewerbsmäßigkeit ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen; die Gemeinnützigkeit des Vereins schließt eine Gewerbsmäßigkeit einzelner Tätigkeitsbereiche nicht aus. Ein Tierschutzverein vermittelt regelmäßig Hunde, überwiegend aus dem Ausland, gegen eine Schutzgebühr. Die Kreisordnungsbehörde erließ eine Ordnungsverfügung, die den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden ohne erforderliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG untersagt und ein Zwangsgeld androhte. Der Verein wandte ein, die Behörde sei örtlich nicht zuständig und seine Tätigkeit diene ideellen Zwecken; er begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das VG hatte die aufschiebende Wirkung abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Entscheidungsrelevant sind Umfang und Entgeltlichkeit der Hundevermittlungen, die steuerliche Überschussrechnung und Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung. Strittig war ferner die Auslegung von Gewerbsmäßigkeit und die örtliche Zuständigkeit der Behörde. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur summarisch zu prüfen; maßgeblich ist, ob die Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist und welche Interessen überwiegen. • Rechtliche Grundlage: Die Untersagung stützt sich auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b TierSchG (Erlaubnispflicht für gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren). • Örtliche Zuständigkeit: § 4 Abs. 1 OBG findet Anwendung; ausreichend ist, dass wesentliche erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Bezirk der Behörde ausgeübt werden. Die Vorsitzende des Vereins führt zahlreiche Leitungsaufgaben aus dem Bezirk der Behörde, weshalb deren Zuständigkeit zu Recht angenommen wurde. • Handelsbegriff: Die Abgabe von Hunden gegen ein Entgelt stellt unabhängig von vertraglicher Bezeichnung einen Handel i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b TierSchG dar, weil der Erwerber den Besitz gegen Zahlung erlangt und dies als Austausch mit Gegenleistung zu werten ist. • Gewerbsmäßigkeit: Das VG hat aufgrund des hohen Umfangs der Vermittlungen, der wiederkehrenden Einnahmen (u.a. Schutzgebühren von überwiegend 300 €) und der steuerlichen Überschussrechnung hinreichende Anhaltspunkte für Gewerbsmäßigkeit festgestellt. Die Gemeinnützigkeit des Vereins widerlegt dies nicht; Gewerbsmäßigkeit ist auf den konkreten Tätigkeitsbereich zu beziehen. • Beweis- und Aufklärungslage: Konkrete Nachweise, dass in etwa gleiche Höhe Selbstkosten gegenüberstünden, fehlen; weitere Aufklärung gehört in das Hauptsacheverfahren. • Interessenabwägung: Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage nicht eindeutig zu Gunsten des Antragstellers stünden, überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit und an tierschutzrechtlicher Kontrolle das Aufschubinteresse des Vereins. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Untersagungsanordnung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; daher bestand kein Anlass, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Untersagungsanordnung und die Zwangsgeldandrohung bleiben vorläufig vollziehbar. Das Gericht hält die Ordnungsverfügung für nicht offensichtlich rechtswidrig, insbesondere wegen glaubhafter Anhaltspunkte für gewerbsmäßigen Handel mit Hunden i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b TierSchG und wegen der örtlichen Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde nach § 4 Abs. 1 OBG. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung tierschutzrechtlicher Anforderungen überwiegt das Aufschubinteresse des Vereins, zumal konkrete Belege fehlen, dass die Einnahmen lediglich Selbstkosten decken. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde mit 7.500 Euro festgesetzt.