OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 133/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

114mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur wirksam, wenn sie dem Beamten in vollem Wortlaut eröffnet und besprochen worden sind; andernfalls sind sie nicht verwertbar (§ 43 VwVfG entsprechend anzuwenden, § 50 Abs.3 BLV). • Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamte obliegt dem Vorstand bzw. den gesetzlich in § 1 PostPersRG bestimmten Stellen; eine Übertragung dieser Befugnis auf privat-rechtliche Tochtergesellschaften ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig. • Ein System, das die Vergabe der Spitzennote starr an die Anzahl der verfügbaren Beförderungsstellen koppelt, verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der individuellen, leistungsgerechten Beurteilung und macht Beurteilungen rechtswidrig. • Die Zuweisung von Beförderungsplanstellen auf betriebliche Einheiten unterliegt dem Organisationsermessen der Deutschen Telekom AG und ist nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar; willkürlich ist sie nur, wenn sie evident missbräuchlich oder die Auswahlentscheidung bereits vorwegnehmend ist. • Bei freigestellten oder beurlaubten Beamten ist die letzte Beurteilung unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv fortzuschreiben; die Fortführung muss auf einer belastbaren Vergleichsgrundlage beruhen und für den Bewerbungsverfahrensanspruch hinreichend dokumentiert werden.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit dienstlicher Beurteilungen, Zuständigkeit der DTAG und Unzulässigkeit quotenbasierter Notenvergabe • Dienstliche Beurteilungen sind nur wirksam, wenn sie dem Beamten in vollem Wortlaut eröffnet und besprochen worden sind; andernfalls sind sie nicht verwertbar (§ 43 VwVfG entsprechend anzuwenden, § 50 Abs.3 BLV). • Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamte obliegt dem Vorstand bzw. den gesetzlich in § 1 PostPersRG bestimmten Stellen; eine Übertragung dieser Befugnis auf privat-rechtliche Tochtergesellschaften ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig. • Ein System, das die Vergabe der Spitzennote starr an die Anzahl der verfügbaren Beförderungsstellen koppelt, verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der individuellen, leistungsgerechten Beurteilung und macht Beurteilungen rechtswidrig. • Die Zuweisung von Beförderungsplanstellen auf betriebliche Einheiten unterliegt dem Organisationsermessen der Deutschen Telekom AG und ist nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar; willkürlich ist sie nur, wenn sie evident missbräuchlich oder die Auswahlentscheidung bereits vorwegnehmend ist. • Bei freigestellten oder beurlaubten Beamten ist die letzte Beurteilung unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv fortzuschreiben; die Fortführung muss auf einer belastbaren Vergleichsgrundlage beruhen und für den Bewerbungsverfahrensanspruch hinreichend dokumentiert werden. Der Antragsteller bewarb sich um eine Beförderungsstelle (A 13 VZ+Z) innerhalb der Einheit "VCS-Gesamt" bei der Deutschen Telekom AG; die Antragsgegnerin besetzte die Stelle mit einem anderen Bewerber. Streitpunkte waren die Wirksamkeit einer zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die Zuständigkeit des Beurteilers (Beschäftigte der Tochtergesellschaft VCS GmbH) sowie das im Konzern angewandte System der Notenvergabe, das Spitzennoten an die Anzahl der Beförderungsstellen koppelte. Das Verwaltungsgericht untersagte per einstweiliger Anordnung die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber bis zu einer erneuten, rechtskonformen Entscheidung. Beide Beteiligten legten Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden, technische Fragen zur Eröffnung und Besprechung von Beurteilungen, die Rechtsgrundlage für Beurteilungszuständigkeit bei der privatisierten Postnachfolge und die Vereinbarkeit der Notenpraxis mit Art. 33 Abs. 2 GG. • Wirksamkeit von Beurteilungen: Dienstliche Beurteilungen werden erst mit Bekanntgabe wirksam; sie müssen dem Beamten in vollem Wortlaut eröffnet und besprochen werden (§ 50 Abs.3 BLV sinngemäß; Anwendung von § 43 VwVfG). Eine unterlassene Eröffnung aufgrund von Erkrankung des Beamten kann die Wirksamkeit nicht ersetzen; schriftliche Bekanntgabe ist grundsätzlich möglich. • Zuständigkeit für Beurteilungen: Nach PostPersRG obliegt die Wahrnehmung dienstlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG dem Vorstand bzw. gesetzlich bestimmten internen Stellen; eine Übertragung dieser Befugnisse auf privat-rechtliche Tochtergesellschaften (VCS GmbH) fehlt an gesetzlicher Grundlage und ist daher unzulässig (§ 1 PostPersRG, DTAGBefugAnO). • Prüfung in Auswahlverfahren: Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs.2 GG müssen an Eignung, Befähigung und Leistung ausgerichtet sein; dienstliche Beurteilungen sind hierfür in der Regel das maßgebliche Vergleichsinstrument. Gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist beschränkt auf Verfahrensfehler, Missachtung des gesetzlichen Rahmens, sachfremde Erwägungen oder Verstöße gegen interne, rechtlich bindende Richtlinien. • Unzulässige Notenpraxis: Die starre Synchronisierung der Spitzennote mit der Anzahl der Beförderungsstellen verhindert eine individuelle, leistungsbezogene Beurteilung und führt dazu, dass die Spitzennote und damit faktisch die Beförderungsentscheidung bereits durch die Notenvergabe determiniert werden; dies ist mit Art. 33 Abs.2 GG unvereinbar und auch nicht durch § 50 Abs.2 BLV gedeckt. • Möglichkeit der Auswahl des Antragstellers: Wegen der fehlenden wirksamen und zustimmungsgemäßen Beurteilung des Antragstellers, der unzuständigen Erstellung konkurrierender Beurteilungen und der rechtswidrigen Notenmechanik erscheint eine erneute Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zumindest möglich; somit war die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. • Zuweisung von Beförderungsplanstellen: Die Verteilung der Beförderungsstellen auf Betriebseinheiten liegt im Organisations- und Verteilungsersuchen der Deutschen Telekom AG und ist nur eingeschränkt gerichtlich zu prüfen; eine gleichmäßige, nach Personalstärke und prozentualer Ermittlung vorgenommene Verteilung ist nicht willkürlich. • Fortschreibung bei Freistellung/Beurlaubung: Für freigestellte oder beurlaubte Beamte sind Fortschreibungen der letzten Beurteilung möglich, müssen aber auf einer belastbaren Vergleichsgruppe beruhen und die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen sicherstellen; die Dokumentationspflicht folgt aus Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG. Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen einstweiligen Anordnungen zutreffend sind. Kernentscheidung ist, dass die streitige Beurteilung des Antragstellers nicht verwertbar war, weil sie ihm nicht eröffnet und mit ihm nicht besprochen wurde, und dass die Beurteilung nicht von der gesetzlich zuständigen Stelle erstellt wurde. Außerdem sind die im Konzern praktizierte starre Kopplung von Spitzennoten an die Anzahl der Beförderungsstellen und die dadurch ausgelöste Vorentscheidung über Beförderungen rechtswidrig und mit Art.33 Abs.2 GG unvereinbar. Die Verteilung von Beförderungsplanstellen auf Betriebseinheiten bleibt dem Organisationsermessen der Deutschen Telekom AG vorbehalten und war hier nicht willkürlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. In der Sache folgert dies, dass der Antragsteller keinen unmittelbaren Anspruch auf weitergehende Anordnungen bezüglich anderer Planstellen hatte, wohl aber ein Anspruch auf erneute, rechtskonforme Entscheidung über seine Bewerbung besteht, weil die ursprüngliche Auswahl auf nicht verwertbaren und rechtswidrigen Beurteilungsgrundlagen beruhte.