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Beschluss

6 E 323/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der für die Streitwertentscheidung maßgeblichen Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wird (§ 68 Abs.1 S.3 i.V.m. § 63 Abs.3 S.2 GKG). • Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist die der Streitwertentscheidung zugrunde liegende Sachentscheidung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren als "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 63 Abs.3 S.2 GKG maßgeblich. • Die Frist beginnt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der diese Entscheidung ablehnenden Entscheidung (§ 147 Abs.1 S.1 VwGO) und ist kalenderisch zu berechnen, wobei Wochenend- und Feiertagsregeln zu beachten sind (§ 222 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde bei Fristversäumnis • Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der für die Streitwertentscheidung maßgeblichen Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wird (§ 68 Abs.1 S.3 i.V.m. § 63 Abs.3 S.2 GKG). • Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist die der Streitwertentscheidung zugrunde liegende Sachentscheidung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren als "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 63 Abs.3 S.2 GKG maßgeblich. • Die Frist beginnt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der diese Entscheidung ablehnenden Entscheidung (§ 147 Abs.1 S.1 VwGO) und ist kalenderisch zu berechnen, wobei Wochenend- und Feiertagsregeln zu beachten sind (§ 222 Abs.2 ZPO). In einem einstweiligen Anordnungsverfahren beantragte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. August 2012 ab. Gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss wurde beim Oberverwaltungsgericht Streitwertbeschwerde erhoben. Das Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde, insbesondere ob die Beschwerde binnen der sechsmonatigen Beschwerdefrist nach Eintritt der Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wurde. Die Zustellung des ablehnenden Beschlusses an den Antragsgegner erfolgte am 9. August 2012; die Unanfechtbarkeit trat am 24. August 2012 ein. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss wurde erst am 30. März 2013 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Das Gericht prüft, welche Entscheidung als "Entscheidung in der Hauptsache" i.S.v. § 63 Abs.3 S.2 GKG gilt und ob die Beschwerde fristgerecht ist. • Die Streitwertbeschwerde war laut § 68 Abs.1 S.3 i.V.m. § 63 Abs.3 S.2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der für die Streitwertentscheidung maßgeblichen Entscheidung in der Hauptsache zulässig. • Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist als "Entscheidung in der Hauptsache" die die Streitwertentscheidung tragende Sachentscheidung des einstweiligen Anordnungsverfahrens (hier: Beschluss des Verfahrens 4 L 123/12) anzusehen, nicht eine Entscheidung aus einem anderen Verfahren. • Die Zustellung des ablehnenden Beschlusses erfolgte am 9. August 2012; nach § 147 Abs.1 S.1 VwGO wurde die Entscheidung am 24. August 2012 unanfechtbar, womit die sechsmonatige Frist begann. • Bei Fristberechnung ist zu beachten, dass der 24. Februar 2013 ein Sonntag war; daher endete die Frist am 25. Februar 2013 nach den Regeln über Wochenend- und Feiertagsfiktion (§ 222 Abs.2 ZPO). • Die Beschwerde wurde jedoch erst am 30. März 2013 eingereicht und ist somit verspätet und deshalb unzulässig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG, und der Beschluss ist nach § 68 Abs.1 S.5, § 66 Abs.3 S.3 GKG unanfechtbar. Die Beschwerde wurde verworfen, weil die Streitwertbeschwerde unzulässig ist: sie wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen sechsmonatigen Frist nach Rechtskraft der für die Streitwertentscheidung maßgeblichen Entscheidung in der Hauptsache erhoben. Maßgeblich war der am 9. August 2012 zugestellte und am 24. August 2012 unanfechtbar gewordene ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren; die Beschwerde hätte spätestens am 25. Februar 2013 eingelegt werden müssen. Da die Beschwerde erst am 30. März 2013 einging, ist sie verspätet und damit unzulässig. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.