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Beschluss

6 E 11/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens bemisst sich nach der für die jeweilige Besoldungsgruppe geltenden stündlichen Mehrarbeitsvergütung multipliziert mit der zu erstattenden Stundenzahl. • Für einen gerichtlichen Vergleich ist ein gesonderter Streitwert festzusetzen, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Streitwert des Rechtsstreits übersteigt. • Zur Berechnung des Vergleichsmehrwerts sind die für die betroffenen Zeiträume jeweils gültigen stündlichen Mehrarbeitsvergütungen zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Mehrarbeitsausgleich und Vergleichsmehrwert • Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens bemisst sich nach der für die jeweilige Besoldungsgruppe geltenden stündlichen Mehrarbeitsvergütung multipliziert mit der zu erstattenden Stundenzahl. • Für einen gerichtlichen Vergleich ist ein gesonderter Streitwert festzusetzen, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Streitwert des Rechtsstreits übersteigt. • Zur Berechnung des Vergleichsmehrwerts sind die für die betroffenen Zeiträume jeweils gültigen stündlichen Mehrarbeitsvergütungen zugrunde zu legen. Der Kläger begehrte Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für im Jahr 2006 geleistete Überstunden. Im erstinstanzlichen Verfahren ging es ausschließlich um den Ausgleich für 270 Stunden im Jahr 2006. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertermittlung ein. Zwischen den Parteien wurde im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, der über den Streitgegenstand (Jahr 2006) hinaus auch Ausgleichsansprüche für die Jahre 1997 bis 2005 einbezog. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die korrekte Grundlage zur Streitwertfestsetzung und die Ermittlung eines gesonderten Vergleichsmehrwerts. • Streitgegenstand war ausschließlich der finanzielle Ausgleich für 270 Überstunden im Jahr 2006. Zur Bemessung des Streitwerts ist die stündliche Mehrarbeitsvergütung nach der jeweils geltenden Regelung zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV). • Für das Jahr 2006 betrug die stündliche Mehrarbeitsvergütung für Besoldungsgruppe A9 16,15 Euro; damit ergibt sich für 270 Stunden ein Streitwert von 4.360,50 Euro. Diese Berechnung entspricht der sachgerechten Bewertung des geltend gemachten Ausgleichs. • Ein gerichtlicher Vergleich, der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus Forderungen für die Jahre 1997–2005 einbezieht, begründet einen höheren gesonderten Streitwert für den Vergleich. Der Vergleichsmehrwert ist durch Addition der jeweiligen jährlichen Stundenwerte zu ermitteln, wobei für die betroffenen Zeiträume die jeweiligen stündlichen Sätze der Besoldungsgruppen A8 und A9 anzuwenden sind. • Unter Zugrundelegung der namentlich aufgeführten stündlichen Vergütungen für die Jahre 1997–2005 und bei 270 Stunden/Jahr ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von 31.441,05 Euro. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde des Klägers hatte teilweise Erfolg: Der erstinstanzliche Streitwert wurde auf 4.360,50 Euro festgesetzt, da für 270 Stunden im Jahr 2006 die stündliche Mehrarbeitsvergütung von 16,15 Euro zugrunde zu legen ist. Für den geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde ein gesonderter Streitwert in Höhe von 35.801,55 Euro festgestellt, da der Vergleich zusätzlich Forderungen aus den Jahren 1997–2005 umfasst und sich hieraus ein Vergleichsmehrwert von 31.441,05 Euro ergibt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung.