Beschluss
15 A 973/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach §60 VwGO nicht vorliegen.
• Die Versäumnis einer Antragsfrist ist dem Kläger zuzurechnen, wenn das Verschulden der Prozessbevollmächtigten vorliegt (§173 S.1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO).
• Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar und durch die übliche Sorgfalt eines Rechtsanwalts vermeidbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Versagung der Wiedereinsetzung wegen Verschuldens der Prozessbevollmächtigten • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach §60 VwGO nicht vorliegen. • Die Versäumnis einer Antragsfrist ist dem Kläger zuzurechnen, wenn das Verschulden der Prozessbevollmächtigten vorliegt (§173 S.1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar und durch die übliche Sorgfalt eines Rechtsanwalts vermeidbar gewesen wäre. Der Rechtsstreit endete durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 14.12.2012. Der Kläger begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen diesen Gerichtsbescheid. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten am 19.12.2012 zugestellt; die Monatsfrist für den Antrag nach §84 Abs.2 Nr.2 VwGO lief damit am 21.01.2013 ab. Der Antrag wurde erst am 31.01.2013 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Prozessbevollmächtigte behauptete, sie habe Antrag und Empfangsbekenntnis bereits versandt; ein Anruf der Gerichtsmitarbeiterin am Fristablauftag ergab, dass nichts eingegangen sei. Eine Aushilfskraft hatte nach Vortrag der Bevollmächtigten offenbar einen Faxversand nicht geprüft und die Unterlagen nicht versandt. Das Verwaltungsgericht versagte Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Fristversäumnis sei ihr anzulasten. • Zulassungsantrag: Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO vor. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Nach §60 Abs.1 VwGO ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Versäumung der Frist möglich; dies hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. • Zurechnung des Verschuldens: Nach §173 S.1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO ist das Verschulden der Prozessbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen. • Zumutbarkeit und Sorgfaltspflicht: Die Prozessbevollmächtigte hätte aufgrund des Anrufs der Gerichtsmitarbeiterin am Tag des Fristablaufs die Akte prüfen und den Antrag rechtzeitig stellen können; das Unterlassen stellt ein Verstoß gegen die erforderliche anwaltliche Sorgfalt dar. • Rechtsfolgen: Mangels glaubhaft gemachter unverschuldeter Verhinderung war die Wiedereinsetzung zu versagen und der Zulassungsantrag deshalb erfolglos. • Rechtsgrundlagen: §124 Abs.2 Nr.1 VwGO; §60 Abs.1, Abs.2 Satz2 VwGO; §173 S.1 VwGO; §85 Abs.2 ZPO; §84 Abs.2 Nr.2 VwGO; §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 Abs.2 ZPO, §188 Abs.2 BGB. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht versagt, weil die Monatsfrist zur Beantragung der mündlichen Verhandlung ohne ausreichenden Grund versäumt wurde und das Verschulden der Prozessbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen ist. Die Bevollmächtigte hat die für einen ordentlichen Rechtsanwalt gebotene Sorgfalt bei der Fristenkontrolle außer Acht gelassen; die Umstände hätten es ihr ermöglicht, rechtzeitig zu handeln. Damit fehlten die Voraussetzungen des §60 VwGO für Wiedereinsetzung, weshalb der Zulassungsantrag keinen Erfolg hatte.