Beschluss
6 A 632/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; pauschale Rügen genügen nicht.
• Die Übernahme eines Hochschulbeamten in den Dienst einer nun dienstherrnfähigen Hochschule kann rechtmäßig sein, wenn sie auf §128 Abs.4 BRRG gestützt wird und weder Art.33 Abs.5 GG noch Art.5 Abs.3 GG unmittelbar verletzt werden.
• Strukturelle oder hypothetische Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit begründen nur dann eine Rechtsbeeinträchtigung, wenn sie eine unmittelbare Beeinträchtigung der konkreten wissenschaftlichen Betätigung aufzeigen; bloße Zweckmäßigkeitsrügen sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Übernahmeverfügung einer Hochschule (Art.5 III, Art.33 V GG) • Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; pauschale Rügen genügen nicht. • Die Übernahme eines Hochschulbeamten in den Dienst einer nun dienstherrnfähigen Hochschule kann rechtmäßig sein, wenn sie auf §128 Abs.4 BRRG gestützt wird und weder Art.33 Abs.5 GG noch Art.5 Abs.3 GG unmittelbar verletzt werden. • Strukturelle oder hypothetische Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit begründen nur dann eine Rechtsbeeinträchtigung, wenn sie eine unmittelbare Beeinträchtigung der konkreten wissenschaftlichen Betätigung aufzeigen; bloße Zweckmäßigkeitsrügen sind unbeachtlich. Der Kläger war an einer Hochschule tätig und wurde durch Bescheid vom 2. Januar 2007 sowie Widerspruchsbescheid vom 5. April 2007 in das Beamtenverhältnis der Hochschule übernommen, die mit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes Dienstherrnfähigkeit erlangt hatte. Er klagte gegen die Übernahme und das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung unter Berufung auf §128 Abs.4 BRRG und frühere Entscheidungen des Senats. Der Kläger legte im Zulassungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil Berufungszulassung nach §124 VwGO dar und rügte insbesondere Verletzungen von Art.5 Abs.3 GG und Art.33 Abs.5 GG sowie verfassungsrechtliche Defizite der neuen Hochschulorganisationsstruktur, insbesondere die Zusammensetzung des Hochschulrates und Übertragung von Weisungsbefugnissen an Nichtbeamte. Er behauptete ferner eine Gefährdung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung und stellte grundsätzliche Rechtsfragen zur Trennung von Hochschulmitgliedschaft und Dienstherreneigenschaft. Das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich die Zulassungsgründe des §124 VwGO und nicht die Sache selbst. • Zulassungsanforderungen nach §124 Abs.2 VwGO: Der Antragsteller muss die tragenden Rechtssätze oder wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; pauschale Wiederholungen der erstinstanzlichen Vorträge genügen nicht. • Das Verwaltungsgericht hat die Übernahmeverfügung als rechtmäßig angesehen und stützte sich auf §128 Abs.4 BRRG sowie auf bisherige Senatsentscheidungen. Die Überleitung verstoße nicht gegen Art.33 Abs.5 GG; mögliche Auswirkungen auf amtsangemessene Beschäftigung oder Wechselmöglichkeiten begründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. • Die Übernahme verletze auch nicht Art.5 Abs.3 GG, weil die Überleitung selbst keinen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit darstellt; bloße strukturelle Bedenken gegen das Organisationsmodell der Hochschule ohne darlegbare unmittelbare Beeinträchtigung sind nicht ausreichend. • Die vom Kläger behauptete Rechtswidrigkeit aufgrund der Zusammensetzung des Hochschulrats und der Übertragung von Weisungsbefugnissen an Nichtbeamte greift nicht durch, weil die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht voraussetzt, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht und weil sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dadurch nicht unmittelbar berührt wird. • Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig und von Bedeutung über den Einzelfall hinaus seien. • Zur Divergenzrüge (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Es fehlt an der Gegenüberstellung widersprüchlicher abstrakter Rechtssätze; eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts begründet keine Divergenz. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO sowie §§40,47,63 GKG i.V.m. §52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst, und der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils bis 65.000,00 Euro festgesetzt. Das Gericht befand, dass die vorgetragenen Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung begründen und die behaupteten verfassungsrechtlichen Gefährdungen nicht unmittelbar die Rechte des Klägers berühren. Zweckmäßigkeits- und Organisationskritik gegenüber der neuen Dienstherrnstruktur reicht nicht aus, um die Überleitung zu Fall zu bringen. Mangels Erfüllung der Zulassungsanforderungen nach §124 VwGO ist die Berufungszulassung zu versagen; mit der Ablehnung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.