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Urteil

10 A 2611/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB kann die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids verhindern, wenn ein wirksamer Aufstellungsbeschluss und die erforderliche Bekanntmachung vorliegen. • Die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses muss die wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung erfüllen; nachträgliche Nachholung formeller Bestätigungen kann die Wirksamkeit herstellen. • Die Gemeinde darf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Zulässigkeit bestimmter Vergnügungsstätten gezielt steuern; eine Konkretisierung der Ausnahmekriterien ist zulässig, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt ist. • Hilfsanträge, die den Streitgegenstand nachträglich zeitlich verschieben, sind als Klageänderung zu qualifizieren und im Berufungsverfahren nur durch fristgerechte Anschlussberufung zulässig. • Fortsetzungsfeststellungsanträge sind unzulässig, wenn der Kläger kein substantiiertes Feststellungsinteresse darlegt, insbesondere kein konkreter Schaden für ein Amtshaftungsverfahren ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Veränderungssperre verhindert Vorbescheid für Spielhallen; Bekanntmachung und Aufstellungsbeschluss wirksam • Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB kann die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids verhindern, wenn ein wirksamer Aufstellungsbeschluss und die erforderliche Bekanntmachung vorliegen. • Die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses muss die wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung erfüllen; nachträgliche Nachholung formeller Bestätigungen kann die Wirksamkeit herstellen. • Die Gemeinde darf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Zulässigkeit bestimmter Vergnügungsstätten gezielt steuern; eine Konkretisierung der Ausnahmekriterien ist zulässig, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt ist. • Hilfsanträge, die den Streitgegenstand nachträglich zeitlich verschieben, sind als Klageänderung zu qualifizieren und im Berufungsverfahren nur durch fristgerechte Anschlussberufung zulässig. • Fortsetzungsfeststellungsanträge sind unzulässig, wenn der Kläger kein substantiiertes Feststellungsinteresse darlegt, insbesondere kein konkreter Schaden für ein Amtshaftungsverfahren ersichtlich ist. Der Kläger begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Restaurants zu einem Spielhallenbetrieb mit fünf Spielhallen in einem Kerngebiet. Die Gemeinde lehnte ab mit der Begründung, Spielhallen seien nur ausnahmsweise zulässig und im Umfeld bereits Spielhallen vorhanden, sodass eine weitere Konzentration das Stadtbild beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Gemeinde zur Erteilung des Vorbescheids. Die Gemeinde erließ daraufhin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans und eine Veränderungssperre; formelle Bekanntmachungen wurden später nachgeholt. In der Berufung machte die Gemeinde ergänzend geltend, es fehle dem Kläger am Sachinteresse aufgrund neuer Glücksspielregelungen und die Veränderungssperre stehe der Vorbescheidserteilung entgegen. Der Kläger stellte im Berufungsverfahren zudem hilfsweise Feststellungsanträge. Das Oberverwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten: Die Ablehnung des Vorbescheids ist rechtmäßig, weil der erteilte und bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wirksam sind; daher bestehen öffentliche-rechtliche Hindernisse gegen die Erteilung eines Vorbescheids (§ 71 i.V.m. § 75 Abs.1 Satz1 BauO NRW, § 14 BauGB). • Bekanntmachung und Formelles: Die ursprüngliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses genügte nicht allen Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung; nachträgliche Bestätigungen durch vertretungsberechtigte Beigeordnete und Anordnungen des Oberbürgermeisters führten zu einer wirksamen erneuten Bekanntmachung, so dass der Aufstellungsbeschluss materiell wirksam wurde. Wesentliche Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung gelten sinngemäß nach § 52 Abs.3 GO NRW. • Wirksamkeit der Veränderungssperre: Die Veränderungssperre ist materiell gerechtfertigt, weil der Aufstellungsbeschluss ein Mindestmaß an Planungserfordernis aufweist; das Ziel, die Zulassung von Vergnügungsstätten zu steuern und Trading-down-Prozessen vorzubeugen, ist städtebaulich relevant (§ 1 Abs.3, Abs.5 BauGB, § 9 BauNVO). • Keine Erfolgsaussicht der Hilfsanträge: Die im Berufungsverfahren gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge änderten den Streitgegenstand zeitlich und waren daher Klageänderungen; eine Anschlussberufung wäre erforderlich gewesen und war nicht fristgerecht eingelegt. Außerdem fehlt es dem Kläger an einem substantiierten Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellung, insbesondere für ein Amtshaftungsprozedere. • Keine Entscheidung zur Frage des Sachbescheidungsinteresses nach Glücksspielrecht: Es blieb offen, ob das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag das Sachbescheidungsinteresse beeinflusst, da die Veränderungssperre ohnehin die Vorbescheidserteilung verhindert. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil die wirksame Veränderungssperre der Beklagten die Erteilung des Vorbescheids verhindert und somit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig, da sie eine nicht fristgerecht angezeigte Klageänderung darstellen und dem Kläger ein substantiierter Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.