Beschluss
19 E 228/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG kann auch für Besprechungen ohne Gerichtsbeteiligung entstehen, wenn diese der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dienen, auch in Eilverfahren (§§ 123, 164 VwGO; Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG).
• Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nur auf die Verfahrensgebühr des inhaltsgleich begleiteten Hauptsacheverfahrens, nicht aber auf die Verfahrensgebühr eines separaten Eilverfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG; § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG).
• Ein Gebührenabgleich nach § 15 Abs. 3 RVG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorrangig ist; diese Anrechnung geht dem Gebührenabgleich vor.
• Bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Außenverhältnis zu berücksichtigen, weil § 15a Abs. 2 RVG einem Erfüllten gegenüberstehenden Dritten die Berufung darauf ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Termins- und Anrechnungsfragen bei Gebühren nach VV RVG • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG kann auch für Besprechungen ohne Gerichtsbeteiligung entstehen, wenn diese der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dienen, auch in Eilverfahren (§§ 123, 164 VwGO; Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG). • Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nur auf die Verfahrensgebühr des inhaltsgleich begleiteten Hauptsacheverfahrens, nicht aber auf die Verfahrensgebühr eines separaten Eilverfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG; § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG). • Ein Gebührenabgleich nach § 15 Abs. 3 RVG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorrangig ist; diese Anrechnung geht dem Gebührenabgleich vor. • Bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Außenverhältnis zu berücksichtigen, weil § 15a Abs. 2 RVG einem Erfüllten gegenüberstehenden Dritten die Berufung darauf ermöglicht. Die Antragstellerin legte gegen die Bewertung ihrer Logopädie-Wiederholungsprüfung Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Die Beteiligten schlossen am 19. Juli 2011 vorgerichtlich/gerichtlich einen Vergleich; der Prüfungsbescheid wurde aufgehoben und eine erneute Prüfung ermöglicht. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stellten Gebührenrechnungen, darunter Geschäfts- und Terminsgebühren, und beantragten deren Festsetzung gegenüber der Antragsgegnerin. Der Urkundsbeamte setzte nur einen Teil der geltend gemachten Kosten fest, kürzte insbesondere die Terminsgebühr und rechnete Teile der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühren an. Die Antragstellerin erhob Erinnerung und wandte sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht. • Anfall der Terminsgebühr: Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch durch Mitwirkung an Besprechungen mit dem Gegner, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt unabhängig davon, ob die Besprechung persönlich oder telefonisch erfolgte und auch für Eilverfahren (§§ 123, 164 VwGO). Deshalb war die vom Urkundsbeamten abgesetzte 1,2-fache Terminsgebühr zuzurechnen. • Anrechnung der Geschäftsgebühr: Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ist eine Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren betraf aber nicht denselben Gegenstand wie das gerichtliche Eilverfahren; sie war nur auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen. • Gebührenabgleich (§ 15 Abs. 3 RVG): Ein Gebührenabgleich durfte nicht zur Kürzung der Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG herangezogen werden, weil die vorrangige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG den Abgleich bereits beeinflusst und insoweit die Verfahrensgebühr auf 0,00 Euro reduziert wurde. • Außenwirkung der Anrechnung: § 15a Abs. 2 RVG ermöglicht, dass sich ein Dritter im Kostenfestsetzungsverfahren auf eine Anrechnung berufen kann, wenn der Anspruch erfüllt wurde; hier hat die Antragsgegnerin die Geschäftsgebühr gezahlt, sodass die hälftige Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen war. • Kostenentscheidung: Die Kosten sind im Verhältnis des Obsiegens der Parteien aufgeteilt; die Beschwerde war überwiegend begründet, sodass der Kostenfestsetzungsbeschluss in Teilen zu Gunsten der Antragstellerin zu ändern war. Die Beschwerde der Antragstellerin war überwiegend begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dahin zu ändern, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin weitergehende Kosten in Höhe von insgesamt 1.119,91 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten hat; insoweit war insbesondere die 1,2-fache Terminsgebühr sowie die korrekte Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu berücksichtigen. Die bisherige Kürzung der Terminsgebühr und die fehlerhafte Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des Eilverfahrens waren rechtsfehlerhaft. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden anteilig nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens verteilt (Antragstellerin 31 %, Antragsgegnerin 69 %).