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Beschluss

19 E 569/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Streitwertbeschwerde, die per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingeht, erfüllt nicht die vorgeschriebene elektronische Form und ist formunwirksam. • Für die elektronische Einlegung von Anträgen bei den Verwaltungsgerichten in NRW ist der über die Justizseite benannte Kommunikationsweg (EGVP) und die dort verwendete qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. • Ausgedruckte einfache E-Mails ohne eingescannte eigenhändige Unterschrift erfüllen nicht die Schriftform i.S. der §§ 66 Abs.5, 68 Abs.1 GKG in Verbindung mit § 173 VwGO/§ 126 BGB. • Die Beschwerde war unzulässig und wurde daher verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Formunwirksame Streitwertbeschwerde per einfacher E‑Mail • Eine Streitwertbeschwerde, die per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingeht, erfüllt nicht die vorgeschriebene elektronische Form und ist formunwirksam. • Für die elektronische Einlegung von Anträgen bei den Verwaltungsgerichten in NRW ist der über die Justizseite benannte Kommunikationsweg (EGVP) und die dort verwendete qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. • Ausgedruckte einfache E-Mails ohne eingescannte eigenhändige Unterschrift erfüllen nicht die Schriftform i.S. der §§ 66 Abs.5, 68 Abs.1 GKG in Verbindung mit § 173 VwGO/§ 126 BGB. • Die Beschwerde war unzulässig und wurde daher verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsteller legte gegen eine Streitwertfestsetzung beim Verwaltungsgericht Köln Beschwerde ein und sandte hierzu E-Mails vom 14. und 20. Mai 2013 an die Gerichtsadresse. Die E-Mails enthielten einfache elektronische Signaturen bzw. Absenderadressen von Gmail-Konten; es lag keine qualifizierte elektronische Signatur oder eingescannte eigenhändige Unterschrift vor. Die elektronische Einreichung erfolgte nicht über den für NRW vorgeschriebenen EGVP-Kommunikationsweg. Das Verwaltungsgericht nahm Ausdrucke der E-Mails in die Akte und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Bewertung und entschied über die Formmängel der Einlegung. • Rechtsgrundlage für die Form der Streitwertbeschwerde sind §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG sowie § 5a Abs.2 Satz1 GKG in Verbindung mit § 55a Abs.1 VwGO und der ERVVO VG/FG NRW. Danach genügt elektronische Form nur, wenn die Aufzeichnung als elektronisches Dokument über den zugelassenen EGVP-Kommunikationsweg erfolgt. • Die eingesetzte qualifizierte Container-Signatur im EGVP erfüllt die Anforderungen an die elektronische Form (§ 55a Abs.1 S.3 VwGO, § 2 Nr.3 SigG). Einfache E-Mails gehören nicht zu den nach § 2 Abs.1 ERVVO VG/FG zugelassenen Kommunikationswegen und stellen keine qualifizierte elektronische Signatur dar. • Schriftformvorschriften der §§ 66 Abs.5, 68 Abs.1 GKG in Verbindung mit § 173 VwGO/§ 126 BGB erfordern eine eigenhändige Unterzeichnung; Ausdrucke einfacher E-Mails ohne eingescannte eigenhändige Unterschrift erfüllen diese Anforderungen nicht. • Die einfache Absenderadresse der E-Mail ließ Zweifel an der Authentizität und der autorisierten Übermittlung aufkommen, sodass die geforderte Gewähr der Urheberschaft und Willensübermittlung fehlte. • Folge: Die Beschwerdeeinlegung war formunwirksam und damit unzulässig; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wurde verworfen, weil die Einlegung per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur und ohne Nutzung des vorgeschriebenen EGVP-Kommunikationswegs formunwirksam war. Ausdrucke der E-Mails ohne eingescannte eigenhändige Unterschrift genügen nicht der Schriftform nach den einschlägigen GKG- und VwGO-Vorschriften. Damit war die Streitwertbeschwerde unzulässig und blieb ohne materiellen Erfolg. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.