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Beschluss

7 B 605/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung zur Rohbaufertigstellung begründet nicht die formelle Legalität eines Bauwerks und hindert bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen übersehener oder sonst nicht beanstandeter Verstöße nicht. • Die Bescheinigung ändert die Baugenehmigung nicht und verleiht Abweichungen von der Baugenehmigung keine Legalität. • Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Sache zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe die formelle und materielle Illegalität des Vorhabens nicht entkräften. • Es genügt nicht, in der Beschwerde nicht hinreichend auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses einzugehen; es fehlt dann an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Bescheinigung über Rohbaufertigstellung begründet keine Legalität abweichender Bauausführung • Eine Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung zur Rohbaufertigstellung begründet nicht die formelle Legalität eines Bauwerks und hindert bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen übersehener oder sonst nicht beanstandeter Verstöße nicht. • Die Bescheinigung ändert die Baugenehmigung nicht und verleiht Abweichungen von der Baugenehmigung keine Legalität. • Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Sache zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe die formelle und materielle Illegalität des Vorhabens nicht entkräften. • Es genügt nicht, in der Beschwerde nicht hinreichend auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses einzugehen; es fehlt dann an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Antragsteller wendeten sich gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagung der Nutzung einer Garage. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt und die Garage wegen formeller und materieller Illegalität beanstandet. Die Antragsteller beriefen sich auf eine Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 BauO NRW vom 19. Juni 2012 zur Rohbaufertigstellung und machten geltend, diese begründe die formelle Legalität der Garage und belege ihre Zulässigkeit als Grenzgarage. Das OVG prüfte die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt. Die Antragsgegnerin bestritt, dass die vorhandene Bauweise von der Baugenehmigung gedeckt sei. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Bescheinigung Abweichungen von der Baugenehmigung legitimiert und ob die ausgeführte Garage genehmigungsfähig ist. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Beschwerde in der Sache nicht zu und hielt an der Einschätzung der formellen und materiellen Illegalität fest. • Prüfungsumfang: Der Senat prüfte entsprechend § 146 Abs. 4 VwGO nur die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten, auf Änderung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Gründe. • Rechtliche Bedeutung der Bescheinigung: Eine Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung zur Rohbaufertigstellung nach § 82 Abs. 5 BauO NRW ändert die erteilte Baugenehmigung nicht und verleiht offenbare oder übersehene Abweichungen von der Baugenehmigung keine Legalität. Bauordnungsrechtliches Einschreiten bleibt möglich. • Begründungslast in der Beschwerde: Die Antragsteller haben nicht ausreichend substantiiert dargelegt und auseinandergesetzt, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, das Objekt sei in seiner ausgeführten Form nicht genehmigungsfähig; es fehlt damit an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses. • Irrelevanz früherer Auffassungen: Ob die Behörde ursprünglich die Bauausführung für gedeckt hielt, ist für die rechtliche Beurteilung des angegriffenen Beschlusses unerheblich; entscheidend ist die formelle und materielle Übereinstimmung der ausgeführten Bauweise mit der erteilten Baugenehmigung. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; der Streitwert wurde nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen. Die Bescheinigung vom 19. Juni 2012 begründet keine formelle Legalität der ausgeführten Garage und verhindert nicht, dass wegen Abweichungen von der Baugenehmigung bauordnungsrechtlich eingeschritten wird. Die Antragsteller haben die notwendigen Auseinandersetzungen mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht geführt, sodass die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit 2.500,00 Euro festgesetzt.