Beschluss
6 B 471/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ohne sie unzumutbare, bei Abwarten der Hauptsache nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen.
• Allein das Fortbestehen eines möglicherweise rechtswidrigen Zustands bis zur Hauptsache rechtfertigt regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache.
• Die Behauptung fehlender Beteiligung des Personalrats begründet nicht schon die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Umsetzung; die rechtliche Einordnung der Maßnahme (Umsetzung versus flexible Einsatzzuweisung) ist entscheidend.
• Eine Umsetzung ist innerorganisatorisch und nicht in jedem Fall als belastender Verwaltungsakt im Sinne von Versetzung zu qualifizieren; deshalb gelten für sie nicht ohne Weiteres die gleichen prozessualen Konsequenzen wie bei Versetzungshandlungen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen mögliche Umsetzung nur in Ausnahmefällen • Die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ohne sie unzumutbare, bei Abwarten der Hauptsache nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen. • Allein das Fortbestehen eines möglicherweise rechtswidrigen Zustands bis zur Hauptsache rechtfertigt regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache. • Die Behauptung fehlender Beteiligung des Personalrats begründet nicht schon die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Umsetzung; die rechtliche Einordnung der Maßnahme (Umsetzung versus flexible Einsatzzuweisung) ist entscheidend. • Eine Umsetzung ist innerorganisatorisch und nicht in jedem Fall als belastender Verwaltungsakt im Sinne von Versetzung zu qualifizieren; deshalb gelten für sie nicht ohne Weiteres die gleichen prozessualen Konsequenzen wie bei Versetzungshandlungen. Der Antragsteller begehrte einstweilig seine Rückversetzung auf seinen bisherigen Dienstposten in der JVA X. bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Er rügte, dass die streitige Maßnahme eine Umsetzung darstelle, für die die Zustimmung des Personalrats nach Landespersonalvertretungsgesetz erforderlich sei, und daher rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gerechtfertigt, weil keine unzumutbaren, nicht wieder gutzumachenden Nachteile glaubhaft gemacht worden seien. Der Antragsteller legte im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dar, die Maßnahme berühre sein Amt in nicht hinnehmbarer Weise und der Personalrat sei nicht beteiligt worden. Das Gericht prüfte allein nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Es stellte offen, ob es sich überhaupt um eine zustimmungspflichtige Umsetzung handelt und hielt die vorgetragenen Umstände nicht für ausreichend, die Maßnahme als offensichtlich rechtswidrig erscheinen zu lassen. • Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist das Vorliegen eines Glaubhaftmachens schwerer unzumutbarer Nachteile, die durch Abwarten der Hauptsache nicht zu beseitigen wären (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG). • Allein die Möglichkeit, dass die streitige Maßnahme ohne Personalratsbeteiligung rechtswidrig sein könnte, begründet keinen solchen Ausnahmefall; das Fortbestehen eines ggf. rechtswidrigen Zustands bis zur Hauptsache ist regelmäßig Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und genügt nicht als Anordnungsgrund. • Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die die Maßnahme als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lassen. Zwar fehlt offenbar die Zustimmung des Personalrats nach § 66 Abs.1 Satz1 LPVG NRW, doch ist offen, ob die Maßnahme überhaupt eine zustimmungspflichtige Umsetzung im engeren Sinn ist. • Die genaue Einordnung der Maßnahme ist entscheidend: Der Antragsteller war offenbar Teil eines flexiblen "Pooles" von Werkdienstbeamten; bei solchen Poolzuweisungen reicht die bloße Änderung konkreter Arbeiten nicht zwingend zur Beeinträchtigung des Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Daher fehlt es an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, die eine einstweilige Rückversetzung rechtfertigen würde. • Soweit auf die Abgrenzung zur Versetzung verwiesen wird: Bei einer Umsetzung als innerorganisatorischer Maßnahme fehlt es regelmäßig an der Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, weshalb die Rechtsprechung zu Versetzungen nicht unmittelbar übertragbar ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs.1, § 53 Abs.2 Nr.1, § 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm ohne vorläufige Rückversetzung unzumutbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen. Insbesondere sind keine Umstände dargelegt worden, die die streitige Maßnahme als offensichtlich rechtswidrige, zustimmungspflichtige Umsetzung im Sinne des LPVG erscheinen lassen. Die unterschiedliche Rechtsqualität einer Umsetzung gegenüber einer Versetzung führt dazu, dass hier nicht ohne Weiteres der Schutz durch einstweilige Maßnahmen eingreift. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.