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Beschluss

7 B 477/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Genehmigung Nachbarrechte verletzt. • Zur Beurteilung einer behaupteten Nachbarrechtsverletzung wegen "erdrückender Wirkung" ist eine Gesamtschau der Größe, Baumasse, Stellung und Höhe des Vorhabens vorzunehmen; maßgeblich ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Nachbargrundstücks eintritt. • Die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen kann Indizwirkung für die Wahrung des Rücksichtnahmegebots haben, begründet diese Beurteilung aber nicht automatisch; bei nachhaltiger Verkürzung der Abstandflächen ist eine eigenständige Prüfung geboten.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zurückweisung aufschiebender Wirkung bei behaupteter Nachbarrechtsverletzung • Die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Genehmigung Nachbarrechte verletzt. • Zur Beurteilung einer behaupteten Nachbarrechtsverletzung wegen "erdrückender Wirkung" ist eine Gesamtschau der Größe, Baumasse, Stellung und Höhe des Vorhabens vorzunehmen; maßgeblich ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Nachbargrundstücks eintritt. • Die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen kann Indizwirkung für die Wahrung des Rücksichtnahmegebots haben, begründet diese Beurteilung aber nicht automatisch; bei nachhaltiger Verkürzung der Abstandflächen ist eine eigenständige Prüfung geboten. Die Antragstellerinnen begehrten vom Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung vom 9. Januar 2013. Sie rügten insbesondere, das genehmigte Bauvorhaben verletze ihre Nachbarrechte durch seine Höhe und das ausgebaute Dachgeschoss und wirke erdrückend. Die Behörde und das Verwaltungsgericht sahen keine Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtsverletzung; das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Antragstellerinnen rügten weiter Verfahrensfehler, u. a. Nichtberücksichtigung eines Ergänzungsschreibens und Unterlassen einer Ortsbesichtigung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen diese Entscheidung. Es berücksichtigte die abstandflächenrechtliche Beurteilung und prüfte das Rücksichtnahmegebot. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte verletzt. • Vorbringen zu angeblichem Verfahrensfehler (Nichtberücksichtigung eines Ergänzungsschreibens) ist nicht schlüssig; die vorgetragenen Aspekte sind in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behandelt und hätten das Beschwerdeverfahren nicht gehindert. • Die behauptete Fehlbeurteilung des Gebietscharakters und der Geschosszahl führt nicht ohne weiteres zu einer Nachbarrechtsverletzung; eine fehlende objektive Einfügung nach § 34 BauGB begründet allein noch keine Verletzung von Nachbarrechten. • Die Unterlassung einer Ortsbesichtigung spielt für die Prüfung der behaupteten Nachbarrechtswidrigkeit keine entscheidende Rolle, weil es auf die Frage der objektiven Einfügung nicht alleine ankommt. • Zur Prüfung des Rücksichtnahmegebots ist eine Gesamtschau von Volumen, Stellung und Höhe des Vorhabens erforderlich; eine "erdrückende Wirkung" liegt nur vor, wenn das Nachbargrundstück unangemessen benachteiligt wird (Gefühl des Eingemauertseins, Dominanz des Nachbargebäudes). • Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Maßstäbe angewandt und die Einhaltung der Abstandflächen geprüft; die Einhaltung kann indizielle Bedeutung haben, erfordert aber ggf. eine eigenständige Prüfung bei nachhaltiger Verkürzung durch Gesetzesnovellen. • Die persönlichen Umstände der Beteiligten sind für die baurechtliche Beurteilung unerheblich. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerinnen tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldnerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte verletzt oder eine rechtlich erhebliche Rücksichtslosigkeit darstellt; insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben eine "erdrückende Wirkung" gegenüber dem Grundstück der Antragstellerinnen entfaltet. Verfahrensrügen waren unbegründet, und die angewandten rechtlichen Maßstäbe zur Prüfung des Rücksichtnahmegebots und der Bedeutung von Abstandflächen wurden zutreffend angewendet.