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Beschluss

13 A 1380/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses substantiiert darzulegen. • Ein Anspruch des Bürgers auf ein bestimmtes ordnungsbehördliches Eingreifen besteht regelmäßig nicht; nur bei Verdichtung des Ermessens zugunsten des Einzelnen kann ein Verpflichtungsanspruch entstehen. • Das bloße Vorbringen geringer Köderannahmen oder allgemeiner Hinweise auf frühere stärkere Befälle genügt nicht, um eine besondere Gefährdung im Sinne des §17 Abs.2 IfSG oder eine Ausnahme vom behördlichen Ermessen zu belegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Ablehnung ordnungsbehördlicher Maßnahmen • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses substantiiert darzulegen. • Ein Anspruch des Bürgers auf ein bestimmtes ordnungsbehördliches Eingreifen besteht regelmäßig nicht; nur bei Verdichtung des Ermessens zugunsten des Einzelnen kann ein Verpflichtungsanspruch entstehen. • Das bloße Vorbringen geringer Köderannahmen oder allgemeiner Hinweise auf frühere stärkere Befälle genügt nicht, um eine besondere Gefährdung im Sinne des §17 Abs.2 IfSG oder eine Ausnahme vom behördlichen Ermessen zu belegen. Die Kläger begehrten von der Beklagten die Verpflichtung, im Bereich ihres Grundstücks Maßnahmen zur Beseitigung eines Ratten- und Mäusebefalls zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht Köln verneinte einen solchen Verpflichtungsanspruch mit der Begründung, die Bekämpfung werde bereits einmal jährlich durchgeführt und es bestehe für das Klägergrundstück kein weitergehender Handlungsbedarf; Meldungen aus der Bürgerschaft lägen nicht vor. Die Kläger stellten daraufhin beim Oberverwaltungsgericht den Antrag, die Berufung zuzulassen; sie beriefen sich auf Gefährdungen im Sinne des §17 Abs.2 IfSG und legten unter anderem ein Kontrollergebnis mit Köderboxbefunden vor. Die Beklagte führte aus, es lägen nur vereinzelte geringe Köderannahmen vor und die Zuständigkeit sowie das Ermessen der Ordnungsbehörde seien gewahrt. • Zulassungsmaßstab nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses; dazu ist die Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung erforderlich. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Bekämpfungsmaßnahmen regelmäßig vom Aufgabenträger einmal jährlich durchgeführt werden und keine Hinweise auf einen gesonderten Handlungsbedarf im Bereich des Klägergrundstücks vorliegen. • Die vorgelegten Kontrollergebnisse zeigen überwiegend keine oder nur geringe Köderannahmen; weder zeitliche Auslegedauer noch Einstufungskriterien wurden konkretisiert, sodass keine belastbare Grundlage für die Annahme einer aktuellen Gefährdung nach §17 Abs.2 IfSG besteht. • Ein Anspruch auf ein bestimmtes ordnungsbehördliches Einschreiten ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn das Ermessen in der Mittelauswahl derart zugunsten des Betroffenen verdichtet ist, dass eine konkrete Maßnahmenform geboten wäre; diese Verdichtung ist hier nicht ersichtlich. • Frühere, stärkere Befallsdokumentationen aus 2007/2008 sind für die aktuelle Entscheidung nicht entscheidungserheblich, wenn für die streitige Gegenwartszeit kein entsprechendes Aufkommen dargelegt ist. • Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass angrenzende Grundstücke für den angeblichen vermehrten Befall verantwortlich sind oder dass zivilrechtlicher Rechtsschutz nicht möglich wäre; damit fehlt ein zusätzlicher Grund für behördliches Einschreiten. Der Zulassungsantrag der Kläger zur Berufung wird zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Kläger keine substantiierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung dargelegt haben und die vorgelegten Befunde keine besondere Gefährdung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder eine Verdichtung des behördlichen Ermessens begründen.