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Beschluss

6 A 1938/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus dem Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorgehen. • Dienstliche Beurteilungen und die darauf gestützten Entscheidungen sind nicht bereits wegen verallgemeinernder Formulierungen oder nicht vollständiger Beobachtung einzelner Unterrichtsteile rechtswidrig; der Beurteilungsspielraum des Erstellers ist zu beachten. • Die bloße Behauptung von Voreingenommenheit oder unsachlicher Beurteilung genügt nicht; tatsächliche Voreingenommenheit muss substantiiert dargetan werden. • Lange und umfangreich begründete Entscheidungen allein rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten müssen konkret dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel an dienstlicher Beurteilung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus dem Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorgehen. • Dienstliche Beurteilungen und die darauf gestützten Entscheidungen sind nicht bereits wegen verallgemeinernder Formulierungen oder nicht vollständiger Beobachtung einzelner Unterrichtsteile rechtswidrig; der Beurteilungsspielraum des Erstellers ist zu beachten. • Die bloße Behauptung von Voreingenommenheit oder unsachlicher Beurteilung genügt nicht; tatsächliche Voreingenommenheit muss substantiiert dargetan werden. • Lange und umfangreich begründete Entscheidungen allein rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten müssen konkret dargetan werden. Der Kläger war Beamter in der Probezeit und erhielt eine dienstliche Beurteilung vom 16.04.2010, gestützt auf einen Beurteilungsbeitrag vom 22.02.2010. Die Bezirksregierung verlängerte die Probezeit bis zum 31.01.2011. Das Verwaltungsgericht hielt diese Verlängerung und die Beurteilung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Der Kläger rügte insbesondere, der Beurteilungsbeitrag stütze sich unzulässig auf nicht eingesehene Unterrichtsteile und enthalte unzutreffende, teils wissentlich falsche Bewertungen; er behauptete Befangenheit der beteiligten Beurteiler. Ferner beantragte er Beweise über fehlende Anwesenheit in relevanten Unterrichtsphasen und über eine angebliche Lüge im Beurteilungsbeitrag. Mit dem Zulassungsantrag zur Berufung machte der Kläger diese Einwendungen geltend. • Zulassungsprüfung: Der Senat prüft allein das Zulassungsvorbringen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Vorlage genügt nicht den Anforderungen an eine substanzierte, innerhalb der Frist darzulegende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen. • Auslegung des Beurteilungsbeitrags: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die kritisierte Passage des Beurteilungsbeitrags sich auf die Unterrichtsplanung und nicht – wie der Kläger behauptet – primär auf nicht eingesehene Teile der zweiten Stunde bezieht. Dagegen legt der Kläger keine durchgreifenden Gegenargumente vor. • Beurteilungsspielraum: Die Einschätzung, die angestrebten Lernziele könnten nicht durchgängig erreicht werden, stellt keine unzulässige Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar. Beurteilungen beruhen regelmäßig auf teilweiser Beobachtung, Unterrichtsplanung und ergänzenden Erkenntnisquellen; verallgemeinernde Formulierungen sind nicht ohne Weiteres rechtswidrig. • Befangenheitsvorwurf: Zur Annahme tatsächlicher Voreingenommenheit sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; der Kläger trägt solche Umstände nicht substantiiert vor. Bloße Behauptungen unsachlicher Beurteilung genügen nicht. • Beweisanträge: Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht war rechtmäßig, weil die begehrten Tatsachen für die Entscheidung als unerheblich erachtet wurden; der Kläger zeigt nicht auf, dass anders entschieden eine andere Relevanz bestanden hätte. • Zulassungsgründe nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 2–4 VwGO: Es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, und es wird kein hinreichend konkretisierter, über den Einzelfall hinausreichender Rechtsmaßstab aufgezeigt. Eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung wird nicht substantiiert dargetan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung und der Verlängerung der Probezeit zutreffend dargelegt; die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Auslegung des Beurteilungsbeitrags, gegen die Beschaffenheit der Tatsachengrundlage und gegen die Unvoreingenommenheit der Beurteiler sind nicht substantiiert und bieten keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung der Beweisanträge war nicht zu beanstanden, da deren behauptete Relevanz nicht hinreichend gezeigt wurde. Die Berufung wäre somit auch nicht zuzulassen, weil weder besondere Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenzen zu begründen sind; das angefochtene Urteil wird dadurch rechtskräftig.