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Beschluss

9 E 398/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Wohnungseigentümer sind bei Grundstücksgebühren als Miteigentümer gemäß Satzung und Kommunalabgabengesetz als Gesamtschuldner heranziehbar. • Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht aus. • Eine bisher geübte Verwaltungspraxis, einzelne Miteigentümer nur anteilig zu belasten, begründet ohne besondere Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen gegen eine gesamtschuldnerische Nachfestsetzung. • Abgabenerklärungen eines Miteigentümers sind gegenüber den anderen Miteigentümern wirksam, wenn die Satzung dies vorsieht; Zweifel eines Miteigentümers rechtfertigen nicht ohne weiteres eine amtswegige Überprüfung.
Entscheidungsgründe
Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für Niederschlagswassergebühren; PKH versagt • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Wohnungseigentümer sind bei Grundstücksgebühren als Miteigentümer gemäß Satzung und Kommunalabgabengesetz als Gesamtschuldner heranziehbar. • Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht aus. • Eine bisher geübte Verwaltungspraxis, einzelne Miteigentümer nur anteilig zu belasten, begründet ohne besondere Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen gegen eine gesamtschuldnerische Nachfestsetzung. • Abgabenerklärungen eines Miteigentümers sind gegenüber den anderen Miteigentümern wirksam, wenn die Satzung dies vorsieht; Zweifel eines Miteigentümers rechtfertigen nicht ohne weiteres eine amtswegige Überprüfung. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem sie als Miteigentümerin des Buchgrundstücks in T. gesamtschuldnerisch für rückständige Niederschlagswasserentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wird. Die Beklagte hatte die Gebühren für das gesamte Grundstück nachberechnet und aufgrund einer Abgabenerklärung eines Miteigentümers die angeschlossene Fläche erhöht. Die Klägerin rügte, die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme widerspreche bisheriger Verwaltungspraxis und führe zu unbilligen Belastungen; zudem zweifelte sie die Flächenangaben des erklärenden Miteigentümers an. Die Beklagte stützte ihren Bescheid auf die Entwässerungssatzung und das Kommunalabgabengesetz und machte die Klägerin nach Satzungsregelung zur Gesamtschuldnerin. Das Gericht prüfte, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob die Veranlagung materiellrechtlich zu beanstanden ist. • PKH-Voraussetzungen: Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die Klägerin hat solche Erfolgsaussichten nicht dargetan. • Gesamtschuldnerschaft: Nach §6 KAG NRW i.V.m. der geltenden Entwässerungssatzung ist die Klägerin als Wohnungseigentümerin gebührenpflichtig. §25 Abs.1 Satz2 EntwS macht sie neben anderen Gebührenpflichtigen zur Gesamtschuldnerin; die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft steht dem nicht entgegen. • WEG-Recht: §10 Abs.8 WEG regelt die Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft und ist hier nicht einschlägig, weil es um eine eigene Gebührenschuld der einzelnen Eigentümer gegenüber der Gemeinde geht, nicht um eine Haftung der Eigentümergemeinschaft als Schuldnerin. • Verwaltungspraxis und Willkürprüfung: Eine bislang anteilige Veranlagung begründet ohne besondere Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen, das die Behörde an die Möglichkeit der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme bindet. Dem Gläubiger steht es grundsätzlich frei, die Leistung von einzelnen oder allen Gesamtschuldnern zu fordern; die Satzungsregelung dient Verwaltungsvereinfachung. • Nachfestsetzung und Verjährung: Innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (§12 Abs.1 Nr.4 b) KAG NRW i.V.m. §169 AO) kann die Behörde Abgaben nachberechnen; eine Nachforderung mehrerer Jahre ist nicht per se unbillig. • Abgabenerklärung: Nach §23a Abs.8 EntwS können bei mehreren Eigentümern auch einzelne Erklärungen abgegeben werden; diese gelten für und gegen die übrigen Eigentümer. Die Beklagte durfte die vom Miteigentümer abgegebene Flächenangabe für die Neuberechnung zugrunde legen, und bloße Zweifel der Klägerin rechtfertigen keine amtswegige Überprüfung. • Kostenentscheidung: Mangels Erfolgsaussichten ist die Beschwerde zurückzuweisen und der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. §§154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Nachfestsetzung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren und die gesamtschuldnerische Heranziehung der Klägerin als Miteigentümerin sind nach Satzung und Kommunalabgabengesetz rechtmäßig; eine Verletzung des WEG oder eine willkürliche Verwaltungsänderung ist nicht ersichtlich. Die Abgabenerklärung des mitwirkenden Miteigentümers durfte die Behörde für die Flächengrundlage verwenden; bloße Zweifel der Klägerin genügen nicht, um eine gerichtliche Überprüfung zu rechtfertigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.