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Beschluss

2 B 1050/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach §123 VwGO muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. • Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche sind regelmäßig nicht nachbarschützend. • Ein Nebengebäude ist nach §6 Abs.11 BauO NRW privilegiert und kann ohne Einhaltung von Abstandflächen an der Grenze zulässig sein, wenn es keine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude bildet. • Mängel bei der Beachtung bauordnungsrechtlicher Stellplatzpflichten begründen grundsätzlich kein Abwehrrecht des Nachbarn, es sei denn, die Gesamtverkehrsbelastung verschärft sich unzumutbar. • Verfahrensvorschriften zum Genehmigungs- oder Freistellungsverfahren entfalten nicht ohne Weiteres nachbarschützende Wirkung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nachbarbauvorhaben: Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach §123 VwGO muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. • Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche sind regelmäßig nicht nachbarschützend. • Ein Nebengebäude ist nach §6 Abs.11 BauO NRW privilegiert und kann ohne Einhaltung von Abstandflächen an der Grenze zulässig sein, wenn es keine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude bildet. • Mängel bei der Beachtung bauordnungsrechtlicher Stellplatzpflichten begründen grundsätzlich kein Abwehrrecht des Nachbarn, es sei denn, die Gesamtverkehrsbelastung verschärft sich unzumutbar. • Verfahrensvorschriften zum Genehmigungs- oder Freistellungsverfahren entfalten nicht ohne Weiteres nachbarschützende Wirkung. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung, die Behörde (Antragsgegnerin) zu verpflichten, der Beigeladenen die Ausführung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück Am L1.----weg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. Streitgegenstand sind insbesondere die Grenzbebauung durch Garagen- und Abstellgebäude, die Anordnung von Stellplätzen (teilweise in Vorgartenbereichen) sowie eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze. Die Antragsgegnerin hatte dem Bauherrn mitgeteilt, dass das Vorhaben zulässig sei; das Verwaltungsgericht hatte dies bestätigt. Der Antragsteller rügt Verletzungen subjektiver Nachbarrechte etwa wegen Abstandsflächen, Stellplatzanordnung, Rückwärtiger Baugrenze und Verfahrensfehlern im Genehmigungs-/Freistellungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde im Rahmen der Beschränkung nach §146 Abs.4 VwGO und stellte fest, dass die behaupteten Beeinträchtigungen nicht ersichtlich nachbarschutzfähig sind. • Rechtliche Voraussetzung für §123 VwGO: Der Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht werden; daran fehlt es hier. • Abstandsflächen und Privilegierung: Das 7,50 m tiefe und 2,57 m hohe Garagen-/Abstellgebäude bildet keine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude; es ist nach §6 Abs.11 BauO NRW privilegiert und ohne Abstandflächen an der Grenze zulässig. • Beurteilung als Gebäude: Ob Bauteile ein einheitliches Gebäude bilden, ist eine wertende Betrachtung unter Einbeziehung funktionaler und bautechnischer Merkmale; hier sind Nebengebäude funktional und äußerlich klar getrennt. • Bebauungsplanfestsetzungen: Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche (z.B. Stellplatzverbote im Vorgartenbereich) sind regelmäßig nicht drittschützend; entscheidend ist der objektive Wille des Plangebers; vorliegend sprechen Plantext und Begründung für rein städtebauliche/gestalterische Zwecke. • Stellplatzpflicht: Die bauordnungsrechtliche Pflicht zu Stellplätzen (§51 Abs.1 BauO NRW) schützt öffentliche Interessen; ein Verstoß begründet grundsätzlich kein Nachbarabwehrrecht, es sei denn, es entsteht durch die fehlenden Stellplätze eine unzumutbare Verschärfung der Verkehrslage. • Konkrete Stellplatznutzung: Die als problematisch gerügten Stellplätze sind nach Lage und Abständen regelmäßig anfahrbar; außerdem fehlt ein Nachweis einer bereits belasteten Verkehrssituation. • Rückwärtige Baugrenze: Es ergibt sich nicht, dass die hintere Baugrenze nachbarschützende Funktion hat; Planbegründung deutet auf gestalterische/städtebauliche Ziele hin, nicht auf Schutz nachbarlicher Interessen. • Verfahrenswahl (Freistellungsverfahren vs. Genehmigungsverfahren): Die Wahl des Verfahrens entfaltet keine eigene nachbarschützende Wirkung; Nachbarn können in jedem Fall gerichtlichen Rechtsschutz suchen. • Sonstiges: Behauptete Verstöße gegen Baumschutzsatzung oder subjektive Fehlvorstellungen Dritter begründen keine nachbarrechtliche Schutzwürdigkeit. • Beschlussumfang: Die Beschwerde wird auf Grundlage der innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Argumente geprüft und zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nach §123 VwGO nicht glaubhaft gemacht, weil die behaupteten Verletzungen subjektiver Nachbarrechte nicht ersichtlich sind. Insbesondere sind die Garagen- und Abstellgebäude als privilegierte Nebenanlage nach §6 Abs.11 BauO NRW zulässig, die streitigen Stellplatzregelungen und die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze begründen kein nachbarrechtlich schutzwürdiges Interesse. Auch Verfahrensfragen zum Genehmigungs- oder Freistellungsverfahren sowie Hinweise auf Baum- oder Planungsfehlvorstellungen führen nicht zu einem durchsetzbaren vorläufigen Rechtsschutzanspruch. Daher besteht kein Grund, der Antragsgegnerin die verbotenen Bauarbeiten einstweilen zu untersagen.