Beschluss
7 B 857/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW verhindern.
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen im konkreten Fall die Interessen des Antragstellers, wenn die Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist.
• Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach §§ 154 VwGO, 52, 53 GKG und dem Streitwertkatalog der Bausenate NRW.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Klage verhindert Festsetzung des Zwangsgeldes • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW verhindern. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen im konkreten Fall die Interessen des Antragstellers, wenn die Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist. • Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach §§ 154 VwGO, 52, 53 GKG und dem Streitwertkatalog der Bausenate NRW. Der Antragsteller richtete gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.03.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen (5 K 1480/13). Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom 25.04.2013 ein Zwangsgeld fest und drohte weiteres Zwangsgeld an, um die Durchsetzung der Ordnungsverfügung zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG NRW vorliegen und ob die Klage aufschiebende Wirkung hat. • Bei der gebotenen Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die widerstreitenden Interessen zugunsten des Antragstellers, da der angefochtene Verwaltungsakt als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung voraussichtlich rechtswidrig ist. • § 55 Abs. 1 VwVG NRW verlangt für die Rechtmäßigkeit eines Zwangsgeldes u. a., dass der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. • Die Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung hat gemäß dem Senatsbeschluss vom selben Tag (Az.: 7 B 858/13) aufschiebende Wirkung, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW für die Festsetzung des Zwangsgeldes fehlt. • Folgerichtig war der erleichternde Erfolg der Beschwerde geboten: Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Sache zu ändern. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 52 Abs. 1, 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Bausenate NRW. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung weiteren Zwangsgeldes angeordnet, weil die Klage aufschiebende Wirkung hat und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht vorlagen. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wurde insoweit geändert; der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wurde auf 1.625,00 Euro festgesetzt.