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Beschluss

11 A 1005/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung voraus; bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht. • Für nachträgliche bergaufsichtliche Anordnungen (§ 71 Abs. 1 BBergG) gelten im Hinblick auf den Schutz des Grundeigentums dieselben Maßstäbe wie für die Betriebsplanzulassung (§§ 55, 56 Abs.1 Satz2 BBergG): Nur bei schweren Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum bestehen Anordnungsansprüche. • Ein Anspruch auf nachträgliche Anordnungen zum Nachtrag des Grubenbildes besteht nicht, wenn behauptete Beeinträchtigungen nur kleinere oder mittelere Schäden betreffen, landwirtschaftliche Nutzung vorliegt und durch bereits ergriffene Maßnahmen behebbar sind. • Ein Nachtrag des Grubenbildes kann nicht der Verhinderung künftiger Folgeschäden dienen, wenn der Bergbau in der fraglichen Lage seit langem ruhend ist; die Klägerin verfolgt überwiegend eine bessere Beweisposition für spätere Bergschadensansprüche und nicht die Abwehr schwerwiegender Einwirkungen. • Bei der Streitwertfestsetzung ist auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin abzustellen; Vorfragen zu einer späteren Bergschadensgeltendmachung sind nur anteilig zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche bergaufsichtliche Anordnung zum Nachtrag des Grubenbildes nur bei schweren Einwirkungen • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung voraus; bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht. • Für nachträgliche bergaufsichtliche Anordnungen (§ 71 Abs. 1 BBergG) gelten im Hinblick auf den Schutz des Grundeigentums dieselben Maßstäbe wie für die Betriebsplanzulassung (§§ 55, 56 Abs.1 Satz2 BBergG): Nur bei schweren Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum bestehen Anordnungsansprüche. • Ein Anspruch auf nachträgliche Anordnungen zum Nachtrag des Grubenbildes besteht nicht, wenn behauptete Beeinträchtigungen nur kleinere oder mittelere Schäden betreffen, landwirtschaftliche Nutzung vorliegt und durch bereits ergriffene Maßnahmen behebbar sind. • Ein Nachtrag des Grubenbildes kann nicht der Verhinderung künftiger Folgeschäden dienen, wenn der Bergbau in der fraglichen Lage seit langem ruhend ist; die Klägerin verfolgt überwiegend eine bessere Beweisposition für spätere Bergschadensansprüche und nicht die Abwehr schwerwiegender Einwirkungen. • Bei der Streitwertfestsetzung ist auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin abzustellen; Vorfragen zu einer späteren Bergschadensgeltendmachung sind nur anteilig zu bewerten. Die Klägerin verlangte von der Bergbehörde eine Anordnung gegenüber dem Beigeladenen zum Nachtrag des Grubenbildes mit dem Ziel, dadurch ihre Beweislage für mögliche Bergschadensansprüche zu verbessern. Der streitbefangene Bergbau ist in dem Gebiet seit mehr als 15 Jahren ruhend; der letzte relevante Abbau fand bis April 1995 statt. Die Klägerin rügte Unstetigkeiten und Verwerfungen auf ihrem landwirtschaftlich genutzten Flurstück und machte Aufwendungen sowie Ertragsausfälle geltend. Sie stützte ihr Begehren vorrangig auf § 71 Abs.1 BBergG; die Behörde lehnte ab und das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO. Der Senat prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere Schwierigkeit vorliegen, sowie die rechtlichen Voraussetzungen für eine bergaufsichtliche Anordnung. • Zulassungsgrund: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor, weil die Klägerin keine einzelnen tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten hinreichend substantiiert in Frage gestellt hat. • Rechtliche Maßstäbe: Nach Rechtsprechung des BVerwG dient sowohl die Betriebsplanzulassung (§§ 55, 56 Abs.1 Satz2 BBergG) als auch § 71 Abs.1 BBergG dem Schutz des Grundeigentums; daher sind für nachträgliche Anordnungen dieselben Anforderungen anzulegen wie für Maßnahmen nach § 56 Abs.1 Satz2 BBergG. • Schwere Einwirkungen erforderlich: Nur bei schweren Bergschäden bzw. schweren Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum bestehen Abwehr- oder Anordnungsansprüche; leichte oder mittlere Beeinträchtigungen sind regelhaft durch Bergschadensregulierung (§§114 ff. BBergG) abzuwickeln. • Geringe Schutzbedürftigkeit und Beseitigungsmöglichkeiten: Das betroffene Grundstück dient landwirtschaftlichen Zwecken; behauptete Beeinträchtigungen sind nach Auffassung des Gerichts durch bereits getätigte ackerbauliche Maßnahmen oder zusätzliche Drainagen behebbar und stellen keine schwerwiegenden Einwirkungen dar. • Zeitlicher Zusammenhang: Da der Bergbau in dem Gebiet seit langem nicht betrieben wird, kann ein Nachtrag des Grubenbildes keine Präventionswirkung für weitere Folgeschäden entfalten; ein primäres Beweisinteresse der Klägerin für künftige Entschädigungsansprüche begründet keinen Anordnungsanspruch. • Mittelbare Wertminderung: Eine behauptete Wertminderung wegen mangelnder Überplanbarkeit ist allenfalls mittelbar und damit kein unmittelbarer bergrechtlicher Einwirkungsfall, der eine Anordnung rechtfertigt. • Besondere Schwierigkeit (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Auch dieser Zulassungsgrund ist nicht erfüllt, weil die rechtlichen und tatsächlichen Fragen nicht in der erforderlichen Weise schwierig sind. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde angesichts der Vorfragecharakter der begehrten Grubenbildnachtrags auf die Hälfte der geltend gemachten Schäden festgesetzt (64.250,00 Euro). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts inhaltlich bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine bergaufsichtliche Anordnung nach § 71 Abs.1 BBergG zum Nachtrag des Grubenbildes, weil es an schwerwiegenden Einwirkungen auf ihr Oberflächeneigentum fehlt und der Bergbau in der betreffenden Lage seit langem ruht. Subjektiv verfolgte Ziele der Klägerin, vor allem die Verbesserung ihrer Beweisposition für spätere Bergschadensansprüche, rechtfertigen keine Anordnung. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert für beide Instanzen wird auf 64.250,00 Euro festgesetzt.