Beschluss
13 A 1463/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach den fristgerechten Darlegungen nicht vorliegen (§ 124a VwGO).
• Ausgebildete Physiotherapeuten sind nicht allein kraft ihrer Ausbildung zur eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit befähigt; zur Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie kann eine Kenntnisüberprüfung verlangt werden (Maßstab: BVerwG, 26.08.2009).
• Die Kenntnisüberprüfung darf die für die geforderte selbstständige Diagnosestellung und die Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse gegenüber Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern erforderlichen Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre umfassen; die genaue Ausgestaltung ist jedoch einzelfallabhängig und darf nicht über das Erforderliche hinausgehen.
Entscheidungsgründe
Kenntnisüberprüfung für eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis bei Physiotherapeuten zulässig • Die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach den fristgerechten Darlegungen nicht vorliegen (§ 124a VwGO). • Ausgebildete Physiotherapeuten sind nicht allein kraft ihrer Ausbildung zur eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit befähigt; zur Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie kann eine Kenntnisüberprüfung verlangt werden (Maßstab: BVerwG, 26.08.2009). • Die Kenntnisüberprüfung darf die für die geforderte selbstständige Diagnosestellung und die Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse gegenüber Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern erforderlichen Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre umfassen; die genaue Ausgestaltung ist jedoch einzelfallabhängig und darf nicht über das Erforderliche hinausgehen. Die Klägerin, ausgebildete Physiotherapeutin, beantragte die Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie ohne Kenntnisüberprüfung abgelehnt worden war. Die Beklagte verlangte, dass sich die Klägerin einer Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung unterzieht. Die Klägerin rügte, ihre physiotherapeutische Ausbildung vermittelten bereits die erforderlichen Kenntnisse und bestimmte Prüfungsgegenstände dürften nicht verlangt werden; ersatzweise beantragte sie Feststellungen zur Reichweite der Prüfung. Das Verwaltungsgericht folgte der Beklagten; das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Berufungszulassung vorliegen. • Zulassungsprüfung: Nach §124a VwGO genügte die Darlegung der Klägerin nicht, um die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1, 3 und 4 VwGO zu begründen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestanden nicht. • Rechtliche Maßstäbe: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Physiotherapeuten nicht allein durch ihre Ausbildung zur eigenständigen heilkundlichen Tätigkeit befähigt sind; erforderlich ist der Nachweis zusätzlicher Kenntnisse in der Diagnose, Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeiten und Berufs- und Gesetzeskunde. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Ausbildung die vom BVerwG angesprochene normative Lücke überschreitet oder dass ihre Zusatzausbildungen die notwendige selbstständige Diagnosestellung und Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit vollständig abdecken. • Prüfungsumfang: Die Prüfungsinhalte dürfen sich auf Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre und auf die Erkennung und Abgrenzung der für die physiotherapeutische Behandlung relevanten Krankheitsbilder erstrecken; eine weitergehende ärztliche Differenzialdiagnostik wird nicht verlangt. • Einzelfallcharakter: Ob und in welchem Umfang bestimmte Weiterbildungen oder Prüfungsfragen ausnahmsweise eine Kenntnisprüfung entbehrlich machen, hängt von den konkreten Nachweisen und Umständen des Einzelfalls. • Divergenzrüge und grundsätzliche Bedeutung: Die geltend gemachte Divergenz zu anderen Entscheidungen war nicht ausreichend substantiiert; Fragen zur generellen Ausgestaltung von Zusatzausbildungen und Prüfungsumfang sind nicht abstrakt klärungsbedürftig und hängen vom Einzelfall ab. • Verfahrensrechtliches: Die konkrete Ausgestaltung der Prüfung im Falle der Klägerin war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und konnte im Zulassungsverfahren nicht entschieden werden. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verbindlich. Die Beklagte durfte von der Klägerin eine Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung verlangen, weil die physiotherapeutische Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch die für eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Die Darlegungen der Klägerin genügten nicht, um eine Ausnahme von der Prüfungspflicht oder eine überschießende Ausbildung nachzuweisen. Kosten und Streitwert für das Zulassungsverfahren wurden der Klägerin auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.