Beschluss
7 E 1037/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
• Formelle Illegalität einer Anlage rechtfertigt die Nutzungsuntersagung auch dann, wenn die Anlage grundsätzlich genehmigungsfähig wäre; ein Bestandsschutz setzt eine erteilte oder sonst nachweisbar gegebene Genehmigungsfähigkeit voraus.
• Eine aktive Duldung durch die Behörde begründet Vertrauensschutz nur bei hinreichend deutlichen, idealerweise schriftlichen Erklärungen oder eindeutig erkennbarem dauerhaftem Verhalten der Behörde.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei fernliegenden Erfolgsaussichten; kein Bestandsschutz oder vertrauensschutzbegründende Duldung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Formelle Illegalität einer Anlage rechtfertigt die Nutzungsuntersagung auch dann, wenn die Anlage grundsätzlich genehmigungsfähig wäre; ein Bestandsschutz setzt eine erteilte oder sonst nachweisbar gegebene Genehmigungsfähigkeit voraus. • Eine aktive Duldung durch die Behörde begründet Vertrauensschutz nur bei hinreichend deutlichen, idealerweise schriftlichen Erklärungen oder eindeutig erkennbarem dauerhaftem Verhalten der Behörde. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Behörde wegen formell illegaler baulicher Anlagen. Der Kläger beruft sich auf eine telefonisch erteilte Auskunft eines nicht namentlich genannten Mitarbeiters der Beklagten, die ein Bestandsschutzrecht oder eine Duldung nahelegen soll. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger wandte hiergegen Beschwerde ein; zwischenzeitlich wurde über sein Vermögen Insolvenz eröffnet. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Insolvenz der Entscheidung entgegensteht und ob die Erfolgsaussichten der Klage gegeben sind. Es prüfte zudem, ob ein Bestandsschutz oder ein Vertrauensschutz aus einer angeblichen aktiven Duldung besteht. • Die Insolvenz des Klägers steht der Entscheidung nicht entgegen; § 240 ZPO gilt nicht für PKH-Verfahren. • Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; liegt lediglich eine entfernte Erfolgschance vor, kann PKH abgelehnt werden (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die vom Kläger behauptete telefonische Auskunft eines nicht konkret benannten Mitarbeiters begründet keinen Bestandsschutz, weil keine Genehmigung vorliegt und die Anlagen nicht als genehmigt gelten. Bestandsschutz erfordert Erteilung oder Nachweis der Genehmigungsfähigkeit. • Auch bei grundsätzlich genehmigungsfähiger Nutzung kann die Nutzung wegen formeller Illegalität ermessensfehlerfrei untersagt werden; eine sofort vollziehbare Untersagung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn ein Bauantrag gestellt ist, die Behörde die Genehmigungsfähigkeit bejaht und sonst keine Hindernisse bestehen. • Für Vertrauensschutz durch aktive Duldung braucht es konkrete, hinreichend deutliche Äußerungen oder schriftliche Zusagen der Behörde bzw. ein deutlich erkennbares dauerhaftes Verhalten der Behörde; bloße telefonische Auskünfte oder längere Untätigkeit genügen nicht. • Vorliegend fehlen die Voraussetzungen für Bestandsschutz und aktive Duldung; deshalb sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht gegeben und die PKH-Entscheidung des Verwaltungsgerichts war rechtmäßig. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht war rechtmäßig, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet: Es besteht kein Bestandsschutz und kein Vertrauensschutz durch aktive Duldung, da keine schriftliche oder sonst ausreichend deutliche Duldungszusage der Behörde vorliegt und die formelle Illegalität der Anlagen eine Nutzungserlaubnis nicht begründet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.