Beschluss
19 E 1138/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine über das EGVP eingelegte Streitwertbeschwerde ist formunwirksam, wenn sie nicht die vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur verwendet.
• Ein ausgedruckter Ausdruck der EGVP-Nachricht ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform.
• Der Streitwert von 10.000,00 Euro als doppelter Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist für das erstinstanzliche Klageverfahren richtig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Formmangel bei EGVP-Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung 10.000 € • Eine über das EGVP eingelegte Streitwertbeschwerde ist formunwirksam, wenn sie nicht die vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur verwendet. • Ein ausgedruckter Ausdruck der EGVP-Nachricht ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. • Der Streitwert von 10.000,00 Euro als doppelter Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist für das erstinstanzliche Klageverfahren richtig festgesetzt. Die Klägerin legte gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein und übermittelte diese am 1. September 2013 per EGVP-Nachricht. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 10.000,00 Euro festgesetzt (doppelter Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde wurde dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Die EGVP-Nachricht enthielt lediglich einen einfachen elektronischen Namenszug und das Verwaltungsgericht fertigte hiervon einen Ausdruck für die Papierakte an. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung und die sachliche Richtigkeit der Streitwertfestsetzung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Einlegung per EGVP-Nachricht nicht die erforderliche Form erfüllte. Nach § 5a Abs. 2 GKG ist für die elektronische Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument erforderlich; für die Übermittlung im EGVP ist zudem die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. SigG und ERVVO erforderlich. • Elektronische Signatur: Die in der EGVP-Nachricht verwendete elektronische Angabe („elektronischer Namenszug“) stellt lediglich eine einfache elektronische Signatur nach § 2 Nr. 1 SigG dar und genügt somit nicht den Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur. • Schriftform: Der von der EGVP-Nachricht angefertigte Ausdruck ersetzt nicht die gesetzlich vorausgesetzte Schriftform nach §§ 66 Abs. 5, 68 Abs. 1 GKG. • Materiell: Die Beschwerde wäre unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG als doppelten Auffangwert in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt hat; dies entspricht der ständigen Praxis und dem Streitwertkatalog. • Kosten: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird verworfen, da die Einlegung per EGVP formunwirksam war (fehlende qualifizierte elektronische Signatur) und außerdem die Streitwertfestsetzung von 10.000,00 Euro materiell zutreffend ist. Der Ausdruck der EGVP-Nachricht stellt keine der Schriftform gleichwertige Einlegung dar, sodass die Beschwerde nicht wirksam zustande kam. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.