Beschluss
16 B 1288/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Feststellung, ob durch Punktezuwachs die dritte Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erreicht wird, ist auf den Tattag der die Punkte begründenden Ordnungswidrigkeit abzustellen.
• Eine spätere Tilgung im Verkehrszentralregister ist für die Rechtmäßigkeit einer bereits wegen Erreichens von 18 Punkten verfügten Fahrerlaubnisentziehung unbeachtlich, wenn die erforderliche Punktezahl bereits am Tattag erreicht wurde.
• Das Punktsystem gewährt keine weitergehende Besserstellung durch rückwirkende Berücksichtigung bislang nicht eingeleiteter Sanktionen; die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG ist hier maßgeblich.
• Mit Blick auf die Zwecke des Punktsystems ist die Tattagwirkung auch dann anzuwenden, wenn dies Verzögerungstaktiken durch Rechtsmittel verhindern soll.
Entscheidungsgründe
Tattagprinzip bestimmt Erreichen der dritten Sanktionsstufe nach § 4 StVG • Für die Feststellung, ob durch Punktezuwachs die dritte Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erreicht wird, ist auf den Tattag der die Punkte begründenden Ordnungswidrigkeit abzustellen. • Eine spätere Tilgung im Verkehrszentralregister ist für die Rechtmäßigkeit einer bereits wegen Erreichens von 18 Punkten verfügten Fahrerlaubnisentziehung unbeachtlich, wenn die erforderliche Punktezahl bereits am Tattag erreicht wurde. • Das Punktsystem gewährt keine weitergehende Besserstellung durch rückwirkende Berücksichtigung bislang nicht eingeleiteter Sanktionen; die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG ist hier maßgeblich. • Mit Blick auf die Zwecke des Punktsystems ist die Tattagwirkung auch dann anzuwenden, wenn dies Verzögerungstaktiken durch Rechtsmittel verhindern soll. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 1. Juli 2013, mit der ihm wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Streitig ist, ob der maßgebliche Punktezuwachs bereits am Tattag der letzten Ordnungswidrigkeit vorlag, da zwischenzeitlich Aufbauseminarteilnahmen und Tilgungszeitpunkte im Verkehrszentralregister zu berücksichtigen waren. Der Antragsteller rügt, die Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm erst Monate nach Kenntnis des Punktestandes die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden sei und dass einzelne ältere Eintragungen zwischenzeitlich tilgungsreif geworden seien. Die Behörde rechnete verschiedene Tattage zusammen und kam zu einem Stand, bei dem mit der Zuwiderhandlung vom 7. November 2011 die 20 Punkte erreicht wurden. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Punktestandes ist der Tattag der jeweiligen Ordnungswidrigkeit; dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist auf das gesamte Punktsystem übertragbar. • Das Tattagprinzip soll verhindern, dass Betroffene durch strategische Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft verzögern, um Tilgungsreife und damit eine Punktereduzierung zu erreichen; dieser Zweck gilt auch für das Erreichen der dritten Sanktionsstufe (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). • Nach § 4 Abs. 5 StVG findet bei Erreichen einer Sanktionsstufe eine Punktegutschrift statt; das Gesetz sieht keine weitergehende Besserstellung vor, wenn Maßnahmen wie das Aufbauseminar erst später angeordnet oder durchgeführt werden. • Vor diesem Hintergrund führte die rechtskräftig gewordene Zuwiderhandlung vom 7. November 2011 (drei Punkte) zusammen mit dem zuvor bestehenden Stand dazu, dass am Tattag 20 Punkte erreicht wurden; damit war die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gerechtfertigt. • Eine spätere Tilgung einzelner früherer Ordnungswidrigkeiten war für die Rechtmäßigkeit der Entziehung unbeachtlich, weil entscheidend ist, dass sich die erforderliche Punktezahl bereits mit der letzten relevanten Tat ergeben hat. • Soweit die Behörde bei der Abwägung und Punktezählung einzelne Eintragungen unterschiedlich behandelt hat, führt dies nicht dazu, dass das Ergebnis zu Gunsten des Antragstellers verändert werden müsste, weil insgesamt der für die Entziehung maßgebliche Punktestand erreicht war. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen; die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig, weil am Tattag der letzten Ordnungswidrigkeit die für die dritte Sanktionsstufe erforderliche Punktezahl erreicht wurde. Eine spätere Tilgung im Register ändert daran nichts. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts bestehen und der vorläufige Rechtsschutz ist nicht zu gewähren.