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Beschluss

13 B 1246/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die für das Vergabeverfahren relevanten Leistungsnachweise fehlen oder nachträglich als unwirksam beseitigt wurden. • Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung macht einen Aufhebungsbescheid vollziehbar und ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen; gegen sie richtet sich der Rechtsweg der vorläufigen Maßnahmen (§§ 80, 80a VwGO). • Bei Prüfungen von Zulassungsanträgen ist für die Schutzwürdigkeit des Bewerbers grundsätzlich die Sach- und Rechtslage des begehrten Semesters maßgeblich; Änderungen, die das Prüfungssemester betreffen, können jedoch zur Unberücksichtigung von Nachweisen führen.
Entscheidungsgründe
Zulassung zum Medizinstudium; fehlende oder aufgehobene Nachweise verhindern Anordnungsanspruch • Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die für das Vergabeverfahren relevanten Leistungsnachweise fehlen oder nachträglich als unwirksam beseitigt wurden. • Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung macht einen Aufhebungsbescheid vollziehbar und ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen; gegen sie richtet sich der Rechtsweg der vorläufigen Maßnahmen (§§ 80, 80a VwGO). • Bei Prüfungen von Zulassungsanträgen ist für die Schutzwürdigkeit des Bewerbers grundsätzlich die Sach- und Rechtslage des begehrten Semesters maßgeblich; Änderungen, die das Prüfungssemester betreffen, können jedoch zur Unberücksichtigung von Nachweisen führen. Der Antragsteller begehrt Zulassung zum Studium der Humanmedizin für das Wintersemester 2013/2014. Er hatte im Vergabeverfahren kein vorrangiges Abiturzeugnis (Abiturnote 2,6) vorgelegt, wohl aber ein Zeugnis über eine Zugangsprüfung der Universität Bonn vom 28.06.2010 (bewertet 2,0 bzw. nach Umrechnung 1,0). Dieses Prüfungszeugnis und eine zugehörige Bescheinigung wurden durch Bescheid der Universität C. am 12.02.2013 aufgehoben. Die Universität C. ordnete die sofortige Vollziehung an; der Antragsteller klagte hiergegen. Das Verwaltungsgericht nahm an, dass die Unterlagen nicht berücksichtigt werden dürfen; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht hat. • Zulässig ist die Beschwerde, sie ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. • Der Antragsteller erfüllt die maßgeblichen Auswahlkriterien nicht: Mit Abiturnote 2,6 ist er für die Abiturbestenquote nicht geeignet und verfügt nicht über ausreichende Wartezeit. • Das Prüfungszeugnis der Universität Bonn und die Bescheinigung sind durch den Aufhebungsbescheid der Universität C. vom 12.02.2013 beseitigt worden; dieser Aufhebungsbescheid ist wirksam. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 13.08.2013 macht den Aufhebungsbescheid vollziehbar und damit im Zulassungsprüfverfahren zu berücksichtigen; die sofortige Vollziehung kann nur mit den vorläufigen Rechtsbehelfen der §§ 80, 80a VwGO angegriffen werden. • Ob die Vollziehungsanordnung formal als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kann offen bleiben; selbst bei formalen Mängeln führt die Wahl einer falschen Handlungsform nicht zur Nichtigkeit der Vollziehungsanordnung und zur Aufschiebungswirkung der gewöhnlichen Anfechtungsklage. • Für die Prüfung des Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage des begehrten Semesters maßgeblich; dies rechtfertigt hier die Berücksichtigung der bereits vollziehbaren Aufhebung und damit die Nichtberücksichtigung der inzwischen aufgehobenen Hochschulzugangsberechtigung. • Die Ausschlussfristen für nachträgliche Unterlagen nach der VergabeVO dienen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens; sie sind unschädlich, wenn eingereichte Unterlagen aus rechtlichen Gründen bereits nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium dargelegt, weil die für eine erfolgreiche Bewerbung relevanten Nachweise (insbesondere die bescheinigte Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte) durch einen wirksamen Aufhebungsbescheid aufgehoben und die Aufhebung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtigungsfähig geworden sind. Die sofortige Vollziehung kann nicht durch eine reguläre Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung außer Kraft gesetzt werden; hierfür sind die §§ 80, 80a VwGO die richtigen Rechtsbehelfe. Aus diesen Gründen bestehen die für einen Anordnungsanspruch erforderlichen Erfolgsaussichten nicht, weshalb die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen sind und der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt wird.