Beschluss
6 B 1295/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erklärt der Antragsteller das Verfahren für erledigt und bestreitet der Antragsgegner dies, ist die Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung zu verstehen.
• Ist streitig, ob durch nachträgliches, außerprozessuales Ereignis die Grundlage des Rechtsbegehrens entfallen ist, bestimmt sich der Streitgegenstand hierauf.
• Die Besetzung der streitigen Planstellen durch Dritte kann ein solches die Hauptsache erledigendes Ereignis sein.
• Bei Eintritt der Erledigung hat der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er keine ersichtliche Erledigungserklärung abgibt.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Erledigung wegen nachträglicher Stellenbesetzung • Erklärt der Antragsteller das Verfahren für erledigt und bestreitet der Antragsgegner dies, ist die Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung zu verstehen. • Ist streitig, ob durch nachträgliches, außerprozessuales Ereignis die Grundlage des Rechtsbegehrens entfallen ist, bestimmt sich der Streitgegenstand hierauf. • Die Besetzung der streitigen Planstellen durch Dritte kann ein solches die Hauptsache erledigendes Ereignis sein. • Bei Eintritt der Erledigung hat der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er keine ersichtliche Erledigungserklärung abgibt. Der Antragsteller suchte gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Besetzung bestimmter Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO durch ausgewählte Konkurrenten. Mit Schriftsatz vom 6.11.2013 erklärte der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Antragsgegner widersprach am 12.11.2013. Daraufhin war um die Feststellung zu streiten, ob durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage des ursprünglich begehrten Rechtsschutzes entfallen sei. Der Antragsteller präzisierte seinen Antrag und machte geltend, die streitigen Stellen seien bereits am 29.10.2013 mit den Konkurrenten besetzt worden, wodurch sein ursprüngliches Begehren gegenstandslos geworden sei. • Ist streitig, ob Erledigung eingetreten ist, ist die Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen; der Streitgegenstand verschiebt sich damit auf die Frage, ob ein nachträgliches Ereignis die Grundlage des Rechtsbegehrens entzogen hat. • Die Besetzung der dem Antragsgegner zugewiesenen Planstellen am 29.10.2013 stellte ein außerprozessuales Ereignis dar, das die Durchführung der begehrten Maßnahme (Nichtbesetzung der Stellen mit den ausgewählten Konkurrenten) unmöglich machte. • Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen, weil der begehrte Erfolg nicht mehr herstellbar ist. • Folge der rechtskräftig festgestellten Erledigung ist, dass das Verfahren in der Hauptsache als erledigt zu erklären ist. • Nach § 154 Abs. 1 VwGO sind die Kosten dem Unterliegenden aufzuerlegen; hier hat der Antragsgegner trotz Erledigung keine entsprechende Erklärung abgegeben, sodass er die Kosten beider Rechtszüge trägt. • Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs.1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht stellt fest, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, weil die streitigen Planstellen bereits am 29.10.2013 besetzt wurden und damit die Grundlage des ursprünglichen Antrags entfallen ist. Folgegemäß trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, da er keine Erledigungserklärung abgegeben hat. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.