Beschluss
6 B 1085/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz ist ein Anordnungsgrund nur in Betracht zu ziehen, wenn die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG im Wege eines Leistungsvergleichs erfolgt.
• Die vorläufige Umsetzung eines Bewerbers kann rückgängig gemacht werden, sodass allein dadurch entstehende Vorteile in einem späteren Hauptsacheverfahren regelmäßig keinen Anordnungsgrund begründen.
• Fehlende oder unzutreffend angenommene Vorerfahrungen des Umzusetzenden können nur dann einen Anordnungsgrund begründen, wenn die behaupteten Tatsachen glaubhaft gemacht und nachprüfbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnungsbefugnis bei reiner Dienstpostenkonkurrenz ohne Leistungsvergleich • Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz ist ein Anordnungsgrund nur in Betracht zu ziehen, wenn die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG im Wege eines Leistungsvergleichs erfolgt. • Die vorläufige Umsetzung eines Bewerbers kann rückgängig gemacht werden, sodass allein dadurch entstehende Vorteile in einem späteren Hauptsacheverfahren regelmäßig keinen Anordnungsgrund begründen. • Fehlende oder unzutreffend angenommene Vorerfahrungen des Umzusetzenden können nur dann einen Anordnungsgrund begründen, wenn die behaupteten Tatsachen glaubhaft gemacht und nachprüfbar sind. Der Antragsteller wandte sich gegen die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten "ZA 2 SG 22 - Sachbearbeiter Personalwerbung" und begehrte per Eilrechtsschutz die Untersagung der Umsetzung, bis eine neue Auswahlentscheidung getroffen sei. Streitgegenstand war, ob ein Anordnungsgrund für die einstweilige Untersagung gegeben ist. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab mit der Begründung, es liege reine Dienstpostenkonkurrenz vor und die Besetzung könne im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller rügte insbesondere, der Beigeladene verfüge nicht über die behaupteten Vorerfahrungen in Einstellungsberatung/Personalwerbung, weshalb dessen Umsetzung spätere Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren beeinträchtige. Im Beschwerdeverfahren legte der Antragsgegner hingegen Nachweise vor, die den Einsatz des Beigeladenen bei der Bundesbehörde in den relevanten Zeiträumen dokumentieren. • Anordnungsgrund: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei reiner Dienstpostenkonkurrenz regelmäßig kein Anordnungsgrund besteht, weil eine Umsetzung im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden kann. • Art. 33 Abs. 2 GG: Ein besonderer Anordnungsgrund kann nur dann bestehen, wenn die Auswahlentscheidung als Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt; dies war hier nicht gegeben. • Glaubhaftmachung von Tatsachen: Das Vorbringen des Antragstellers, der Beigeladene habe keine einschlägigen Vorerfahrungen, genügt nicht, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren Beschäftigungsnachweise des früheren Arbeitgebers vorgelegt hat. • Tatsachenfeststellung: Die vorgelegten Unterlagen belegen Einsätze des Beigeladenen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung in den Zeiträumen Januar bis April 1991 und Februar 1992, so dass er jedenfalls in diesen Zeiträumen einschlägige Erfahrungen erlangt hat. • Rechtsfolgen: Mangels Glaubhaftmachung der behaupteten fehlenden Vorerfahrung fehlt ein die aufschiebende Wirkung der Umsetzung begründender Anordnungsgrund; die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwertes erfolgten auf Grundlage der einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anordnungsgrund für die einstweilige Untersagung der Umsetzung gesehen, weil es sich um reine Dienstpostenkonkurrenz ohne an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsvergleich handelt und die behauptete fehlende Vorerfahrung des Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht wurde. Vorgelegte Beschäftigungsnachweise zeigen, dass der Beigeladene bereits in den relevanten Zeiträumen Erfahrungen in Einstellungsberatung/Personalwerbung gesammelt hat. Somit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der beantragten einstweiligen Anordnung, da eine spätere Rückgängigmachung der Umsetzung im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Zwischenverwendung daher nicht den Anspruch des Antragstellers wirksam vereitelt.