Beschluss
6 B 1337/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Überbeurteiler trifft eine eigenständige höchstpersönliche Wertungsentscheidung über Leistung, Befähigung und Eignung und ist nicht an die Erstbeurteilung gebunden.
• Abweichende Hervorhebungen in der Erstbeurteilung rechtfertigen allein nicht die Aufhebung einer durch Überbeurteilung geänderten dienstlichen Beurteilung.
• Zur Überprüfung der Beschwerde war das Berufungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Prüfung auf die vorgetragenen Begründungsgründe beschränkt.
Entscheidungsgründe
Überbeurteilung durch Vorgesetzten ist eigenständige Wertungsentscheidung • Der Überbeurteiler trifft eine eigenständige höchstpersönliche Wertungsentscheidung über Leistung, Befähigung und Eignung und ist nicht an die Erstbeurteilung gebunden. • Abweichende Hervorhebungen in der Erstbeurteilung rechtfertigen allein nicht die Aufhebung einer durch Überbeurteilung geänderten dienstlichen Beurteilung. • Zur Überprüfung der Beschwerde war das Berufungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Prüfung auf die vorgetragenen Begründungsgründe beschränkt. Die Antragstellerin rügte die Herabsetzung ihrer dienstlichen Gesamtnote und der Eignungsfeststellung durch eine Überbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts, nachdem ein Erstbeurteiler in einem Beurteilungsentwurf Spitzenbewertungen angedeutet hatte. Sie machte geltend, dass Formulierungen in der Personal- und Befähigungsnachweisung die besonderen Leistungen und damit die erstbeurteilende Einschätzung stützen würden. Die Antragstellerin verlangte die Aufhebung der durch den Überbeurteiler vorgenommenen Herabsetzung und focht damit eine Auswahlentscheidung an. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Beschwerdebefugnis und Prüfungsumfang: Der Senat prüfte gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die zur Begründung vorgetragenen Punkte. • Eigenständigkeit des Überbeurteilers: Der Überbeurteiler ist nicht an die Erstbeurteilung gebunden; er trifft eine höchstpersönliche Wertungsentscheidung über Leistung, Befähigung und Eignung der Beurteilten. • Unzureichende Begründung der Beschwerde: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Überbeurteiler seine Herabsetzung rechtswidrig vorgenommen hat; allein abweichende Hervorhebungen des Erstbeurteilers rechtfertigen keine Aufhebung der Überbeurteilung. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Begründung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht aufhebungsfähig und die Beschwerde hat keinen Erfolg. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf bis 9.000 Euro festgesetzt; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Überbeurteiler eine eigenständige Beurteilung trifft und die Antragstellerin nicht hinreichend darlegte, dass diese Überbeurteilung rechtswidrig war. Wegen des fehlenden Sachvortrags zur Rechtswidrigkeit der Herabsetzung blieb die anfängliche Auswahlentscheidung bestehen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf bis 9.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.