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Beschluss

13 B 1307/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anträgen auf Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. • Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne den Erlass der Anordnung nicht mehr heilbare, schwere Nachteile drohen. • Die bloße wirtschaftliche Gefährdung ist nicht ausreichend; sie muss glaubhaft gemacht werden, wenn die Verwaltung durch das Genehmigungsverfahren die Leistung erst nach Abschluss zulässig macht. • Gegenwärtig ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner Untersagungsverfügungen mit gleichzeitigem Widerruf von Genehmigungen erlassen wird oder dass kein effektiver Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen möglich wäre.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Vorwegnahme der Hauptsache im Heimversorgungsgenehmigungsverfahren • Bei Anträgen auf Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. • Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne den Erlass der Anordnung nicht mehr heilbare, schwere Nachteile drohen. • Die bloße wirtschaftliche Gefährdung ist nicht ausreichend; sie muss glaubhaft gemacht werden, wenn die Verwaltung durch das Genehmigungsverfahren die Leistung erst nach Abschluss zulässig macht. • Gegenwärtig ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner Untersagungsverfügungen mit gleichzeitigem Widerruf von Genehmigungen erlassen wird oder dass kein effektiver Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen möglich wäre. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Verwaltungsverfahren über die Genehmigung von Heimversorgung. Er stellte mehrere Anträge auf Vorwegnahme der Hauptsache, um schon vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens tätig werden zu können. Er rügte drohende erhebliche Nachteile und stellte sich darauf ein, die Heimversorgung aufgrund der bisherigen Genehmigungen auszuüben. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Zulässigkeit und Begründetheit des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden hatte. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen und ob eine existenzielle Gefährdung oder ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Obsieg in der Hauptsache glaubhaft gemacht wurde. • Rechtliche Grundlagen: Entscheidend sind § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sowie die erhöhten Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache. • Beweislast und Glaubhaftmachung: Der Antragsteller muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen; bei Vorwegnahme ist zusätzlich nachzuweisen, dass sein Erfolg in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Gefahrenabwägung: Eine einstweilige Anordnung ist nur gerechtfertigt, wenn ohne sie schwere und unheilbare Nachteile drohen. Das bloße Vorbringen wirtschaftlicher Nachteile reicht ohne glaubhaft gemachte Existenzgefährdung nicht aus. • Verwaltungsverfahrenstypische Erwägung: Im genehmigungsgebundenen Heimversorgungsgenehmigungsverfahren ist die Versorgung erst nach Abschluss des Verfahrens zulässig; hiervon ist nur ausnahmsweise abzuweichen. • Konkretisierung im Streitfall: Der Antragsteller hat keine glaubhafte Existenzgefährdung dargelegt und ein Obsiegen in der Hauptsache ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten; daher fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen des § 123 VwGO. • Weitere Feststellung: Hinsichtlich eines Antrags auf Abwehr möglicher Untersagungsverfügungen besteht derzeit kein erkennbares Risiko, dass der Antragsgegner solche Maßnahmen in Verbindung mit einem Widerruf der Genehmigungen erlassen wird, oder dass kein effektiver Rechtsschutz dagegen möglich wäre. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgte § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.10.2013 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht erfüllt sind, weil der Antragsteller weder eine glaubhaft gemachte existenzielle Gefährdung noch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbares Obsiegen in der Hauptsache dargelegt hat. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt daher nicht in Betracht; die Heimversorgung bleibt bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens nicht vorläufig zuzulassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 150.000 Euro festgesetzt.