Beschluss
13 A 392/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Führung der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Kleintiere" setzt die Zulassung nach § 27a BOTÄ voraus; ohne diese Zulassung ist die Bezeichnung berufsrechtswidrig.
• Die vom durchschnittlichen Tierhalter verstandene Unterscheidung zwischen einer einfachen Kleintierpraxis und einer ‚Tierärztlichen Praxis für Kleintiere‘ rechtfertigt die besondere Zulassungsvoraussetzung.
• Die Berufsordnung (insbesondere § 13 Abs. 3 BOTÄ und § 27a BOTÄ samt Anlage) ist innerhalb des dem Satzungsgeber nach dem HeilBerG NRW zustehenden Regelungsspielraums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Führung der Bezeichnung ‚Tierärztliche Praxis für Kleintiere‘ setzt Zulassung nach §27a BOTÄ voraus • Die Führung der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Kleintiere" setzt die Zulassung nach § 27a BOTÄ voraus; ohne diese Zulassung ist die Bezeichnung berufsrechtswidrig. • Die vom durchschnittlichen Tierhalter verstandene Unterscheidung zwischen einer einfachen Kleintierpraxis und einer ‚Tierärztlichen Praxis für Kleintiere‘ rechtfertigt die besondere Zulassungsvoraussetzung. • Die Berufsordnung (insbesondere § 13 Abs. 3 BOTÄ und § 27a BOTÄ samt Anlage) ist innerhalb des dem Satzungsgeber nach dem HeilBerG NRW zustehenden Regelungsspielraums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger führte seine Praxis unter der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Kleintiere“. Die Beklagte untersagte diese Bezeichnung mit Verweis auf die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (BOTÄ) und § 6 HeilBerG NRW, weil nach § 27a BOTÄ die Bezeichnung nur mit vorheriger Zulassung und Erfüllung bestimmter personeller und ausstattungsbezogener Anforderungen geführt werden dürfe. Der Kläger rügte, die Bezeichnung sei nicht von der zulässigen Zusatzbezeichnung „Kleintierpraxis“ zu unterscheiden und berief sich gegen die Untersagung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung, die zurückgewiesen wurde. • Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 6 Abs.1 Satz1 Nr.6 HeilBerG NRW in Verbindung mit der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (BOTÄ), insbesondere §13 Abs.3 und §27a BOTÄ. • §13 Abs.3 BOTÄ erlaubt einfache Zusätze wie „Kleintierpraxis“ als Hinweise auf das Behandlungsfeld; anders ist die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für ...“ zu behandeln, deren Führung an die in §27a BOTÄ und dessen Anlage geregelten personellen und sachlichen Voraussetzungen geknüpft ist. • Die Zulassungsvoraussetzungen dienen dazu, dass die Praxis nachgeprüfte Qualitätsstandards erfüllt; diese unterscheiden sich materiell von der bloßen Bezeichnung „Kleintierpraxis“, etwa durch besondere Fortbildungsverpflichtungen (§5 Abs.4 BOTÄ) und Nachweise zu Praxiszeiten oder Fachtierarztbezeichnungen (§3 Abs.4 der Anlage zu §27a BOTÄ). • Der durchschnittliche Tierhalter wird durch die Bezeichnung in die Irre geführt, wenn die Praxis die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und damit fälschlich den Eindruck besonderer Qualifikation oder Ausstattung erweckt. • Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen oder nachgewiesen, dass er die in §27a BOTÄ vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt oder dass jede Kleintierpraxis diese Voraussetzungen ohnehin erfülle. • Die Regelungen der BOTÄ zu §27a stehen im Einklang mit dem Regelungsermessen des Satzungsgebers nach dem HeilBerG NRW und sind nicht unverhältnismäßig bzw. verfassungswidrig. • Dem Kläger steht es offen, bei Erfüllung der Voraussetzungen die Zulassung zur Führung der Bezeichnung zu beantragen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Kraft. Die Untersagung der Führung der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Kleintiere“ war rechtmäßig, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, die nach §27a BOTÄ vorgeschriebenen personellen und ausstattungsbezogenen Voraussetzungen sowie die besonderen Fortbildungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Berufsordnung und ihre Zulassungsanforderungen sind innerhalb des durch das HeilBerG NRW gezogenen Regelungsrahmens zulässig. Dem Kläger bleibt der Weg offen, nach Erfüllung der Anforderungen die entsprechende Zulassung zu beantragen; die Kosten des Verfahrens hat er zu tragen.