Urteil
3 A 155/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage ist zur Klärung der Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO).
• Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012, wonach die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W (insbesondere W 2) verfassungswidrig sind, bindet Behörden und Gerichte und ermöglicht die konkrete Feststellung der Verfassungswidrigkeit für den betroffenen Zeitraum.
• Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen zu niedrige Besoldung begründet Feststellungsinteresse; ein einmal deutlich in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich auch für nachfolgende Haushaltsjahre.
• Die Dienstherrin (Universität) kann sich nicht auf Untätigkeit der Gesetzgeber berufen; sie ist verpflichtet, die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte rückwirkende Behebung nicht zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Grundgehaltssätze W 2 (2006–2008) verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Amtsangemessenheit • Feststellungsklage ist zur Klärung der Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). • Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012, wonach die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W (insbesondere W 2) verfassungswidrig sind, bindet Behörden und Gerichte und ermöglicht die konkrete Feststellung der Verfassungswidrigkeit für den betroffenen Zeitraum. • Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen zu niedrige Besoldung begründet Feststellungsinteresse; ein einmal deutlich in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich auch für nachfolgende Haushaltsjahre. • Die Dienstherrin (Universität) kann sich nicht auf Untätigkeit der Gesetzgeber berufen; sie ist verpflichtet, die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte rückwirkende Behebung nicht zu verweigern. Die Klägerin ist Professorin der Besoldungsgruppe W 2 an der beklagten Universität. Sie rügte per Widerspruch vom 11.09.2006 und später durch Klage, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2006 bis Mitte 2008 nicht der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG entsprochen hätten. Die Universität hatte bei Berufung Leistungsbezüge grundsätzlich ausgeschlossen; die Klägerin nahm das Rufangebot an und wurde 2005 zur Professorin ernannt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, worauf die Klägerin Berufung einlegte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Urteil vom 14.02.2012 die Grundgehaltssätze der W-Besoldung insoweit für verfassungswidrig, als der Grundgehaltssatz W 2 evident unzureichend sei. Der Senat verhandelte die Berufung und entschied, dass für den Zeitraum 1.1.2006 bis 30.6.2008 die einschlägigen Bundes-W-Grundsätze mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil Besoldungsleistungen dem Gesetzesvorbehalt unterliegen und konkrete Besoldungszuteilungen nicht per Leistungsklage ersetzt werden können. • Feststellungsinteresse und zeitnahe Geltendmachung: Die Klägerin hat durch ihren Widerspruch vom 11.09.2006 und die anschließende Klage rechtzeitig ihr Interesse an einer amtsangemessenen Alimentation geltend gemacht; ein einmal deutlich in die Zukunft gerichteter Antrag reicht grundsätzlich für folgende Haushaltsjahre aus. • Bindungswirkung des BVerfG-Urteils: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 entscheidet, dass die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W (ab 1.8.2004) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind, soweit W 2 nicht angemessen bemessen ist; diese Entscheidung bindet Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und erstreckt sich auf die für Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen im relevanten Zeitraum. • Rechtslage in der Übergangszeit: Bis 30.08.2006 galt Bundesrecht der W-Grundsätze aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung; durch Art.125a GG traten bis 1.9.2006 Übergangsregeln ein, sodass die Bundes-W-Sätze auch für den Zeitraum bis 30.6.2008 teilweise maßgeblich waren. • Keine Kompensation durch Landesregelungen oder Leistungsbezüge: Die Änderung des Landesrechts zum 1.1.2008 und die Gewährung von Leistungsbezügen beseitigen nicht das zugrundeliegende Alimentationsdefizit; Leistungsbezüge sind teilweisem Ruhens- und Ermessensregelungen unterworfen und ersetzen keine verfassungskonforme Grundgehaltshöhe. • Verpflichtung des Dienstherrn zur rückwirkenden Behebung: Die Universität kann sich nicht auf Untätigkeit von Bund oder Land berufen; nach der Bindung an die Verfassung ist sie verpflichtet, die vom BVerfG eingeforderte rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nicht zu verweigern. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Teilweise Klagerücknahme für Oktober–Dezember 2005 führte zur Einstellung dieses Abschnitts; die Berufung war insgesamt zulässig und begründet. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2008 wurde festgestellt, dass die in Anlage IV Nr. 3 zu § 32 BBesG festgelegten Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer amtsangemessenen Höhe festgesetzt hat. Das Verfahren wurde insoweit geführt, die Klage für einen kurzen Vorzeitraum (6.10.2005–31.12.2005) war zurückgenommen und eingestellt. Die Klägerin obsiegt damit teilweise, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der W‑2-Grundsätze bestätigt hat und diese Bindungswirkung dem Gericht erlaubt hat, die beantragte Feststellung für den genannten Zeitraum auszusprechen. Die Universität als Dienstherrin kann sich nicht auf die Untätigkeit der Gesetzgeber berufen; sie ist verpflichtet, die vom BVerfG eingeforderte rückwirkende Behebung nicht zu verweigern. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt.