Beschluss
9 B 108/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung war zurückzuweisen.
• Ein bereits erfolgter teilweiser Erlass oder Zahlung mindert das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag insoweit, als die Forderung nicht mehr voll besteht.
• Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowie die Vollstreckungsvorschriften des VwVG NRW.
• Bei Beauftragung eines Gerichtsvollziehers richtet sich das weitere Verfahren nach den zivilprozessualen Vorschriften (§ 5a VwVG NRW i.V.m. §§ 802c ff. ZPO); eine vorherige Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde ist dann nicht zwingend erforderlich.
• Eine Aufrechnung gegen vollstreckbare Abgabenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig (§ 226 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Einstellung der Vollstreckung bei fehlendem Glaubhaftmachen und reduziertem Rechtsschutzbedürfnis • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung war zurückzuweisen. • Ein bereits erfolgter teilweiser Erlass oder Zahlung mindert das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag insoweit, als die Forderung nicht mehr voll besteht. • Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowie die Vollstreckungsvorschriften des VwVG NRW. • Bei Beauftragung eines Gerichtsvollziehers richtet sich das weitere Verfahren nach den zivilprozessualen Vorschriften (§ 5a VwVG NRW i.V.m. §§ 802c ff. ZPO); eine vorherige Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde ist dann nicht zwingend erforderlich. • Eine Aufrechnung gegen vollstreckbare Abgabenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig (§ 226 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW). Der Antragsteller begehrte per Eilantrag, die Antragsgegnerin möge die Vollstreckung offener Grundbesitzabgaben in Höhe von ursprünglich 7.928,75 Euro vorläufig einstellen und den von der Obergerichtsvollzieherin erteilten Vollstreckungsauftrag einschließlich des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft zurücknehmen. Zwischenzeitlich reduzierte die Antragsgegnerin die zu vollstreckende Forderung wegen Aussetzung der Festsetzung und Zahlung schrittweise auf 7.134,19 Euro bzw. 4.169,45 Euro. Der Antragsteller rügte unter anderem fehlende Mahnung nach § 19 VwVG NRW, fehlerhafte Verrechnung eines Versteigerungserlöses für einen gepfändeten Pkw, eine unzureichende Aufstellung der Forderungen und Verstöße gegen das Verfahren nach § 5a VwVG NRW. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. • Die Beschwerde war nur auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe zu prüfen und blieb erfolglos (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Wegen der zwischenzeitlichen Reduzierungen der Forderung fehlt dem Antragsteller hinsichtlich des verminderten Betrags ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis; der Eilantrag ist insoweit unzulässig. • Zum sonstigen verbleibenden Betrag hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; es fehlt ihm der Nachweis, dass Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW nicht vorliegen oder Gründe nach § 6a VwVG NRW eine Einstellung rechtfertigen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). • Die Rüge, die Änderungsbescheide hätten sämtliche Forderungen aufgehoben, ist unbegründet; die Bescheide haben nur die Grundsteuerfestsetzungen für bestimmte Jahre reduziert oder aufgehoben, nicht alle im Ausstandsverzeichnis aufgeführten Forderungen. • Die Antragsgegnerin hat als Ersatz der Mahnung öffentlich erinnert; der Antragsteller hat dem nicht widersprochen, sodass die Einwendung nach § 19 VwVG NRW nicht durchschlägt. • Die pauschale Behauptung, Versteigerungserlöse seien fehlerhaft verrechnet, genügt den Darlegungspflichten nicht; die Antragsgegnerin legte eine aufgeschlüsselte Verrechnung vor, die einer konkreten Auseinandersetzung des Antragstellers bedurfte. • Eine beabsichtigte Aufrechnung des Antragstellers scheitert an der Unzulässigkeit nach § 226 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW, weil seine Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. • Zur Frage des Verfahrens nach § 5a VwVG NRW gilt, dass bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers das weitere Vorgehen nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO (insbesondere § 802f ZPO) zu beurteilen ist; dadurch war keine Verfahrensverletzung der Vollstreckungsbehörde gegeben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller sowohl an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis für den bereits verminderten Forderungsbetrag fehlt als auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Weitere Einwendungen des Antragstellers wie fehlende Mahnung, fehlerhafte Verrechnung des Versteigerungserlöses, Verfahrensfehler nach § 5a VwVG NRW und eine beabsichtigte Aufrechnung konnten den Beschluss nicht ändern. Die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben; der Beschluss ist unanfechtbar.