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Beschluss

12 A 298/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet; Zulassungsgründe wurden nicht substantiiert dargetan (§ 124 VwGO). • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz ist für jeden Begründungsteil ein Zulassungsgrund gesondert aufzuzeigen. • Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt nur der Kontrolle dahingehend, dass die Argumentation rational, willkürfrei und widerspruchsfrei sein muss; bloße entgegenstehende Wertungen des Klägers genügen nicht. • Eine behauptete Abweichung von Entscheidungen eines rechtswegfremden Revisionsgerichts begründet keinesfalls per se die Zulassung der Berufung; es ist ein konkreter abstrakter Obersatz zu benennen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: keine ernstlichen Zweifel an der Vorentscheidung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet; Zulassungsgründe wurden nicht substantiiert dargetan (§ 124 VwGO). • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz ist für jeden Begründungsteil ein Zulassungsgrund gesondert aufzuzeigen. • Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt nur der Kontrolle dahingehend, dass die Argumentation rational, willkürfrei und widerspruchsfrei sein muss; bloße entgegenstehende Wertungen des Klägers genügen nicht. • Eine behauptete Abweichung von Entscheidungen eines rechtswegfremden Revisionsgerichts begründet keinesfalls per se die Zulassung der Berufung; es ist ein konkreter abstrakter Obersatz zu benennen. Der Kläger focht einen Wohngeldbescheid an und begehrte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war insbesondere, ob höhere Werbungskosten (Studien- und ggf. Unterkunftskosten) bei der Prognose des Jahreseinkommens zu berücksichtigen sind und ob die Studienkosten als beruflich veranlasste Werbungskosten anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht hatte höhere Werbungskosten nicht berücksichtigt, weil der Kläger sie im Wohngeldantrag nicht geltend gemacht hatte und weil das Studium nach Auffassung des Gerichts nicht in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften als studentische Hilfskraft stand. Der Kläger rügte unter anderem Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und diesergestalt fehlerhafte tatsächliche sowie rechtliche Würdigungen. Das OVG prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe der Berufung nach § 124 VwGO. • Der Zulassungsantrag ist zwar formell zulässig, aber in den vorgetragenen Punkten nicht begründet; insbesondere werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz sind für jeden Teil gesondert zulassungsbegründende Zweifel notwendig; dies hat der Kläger nicht geleistet. • Zur Frage der Prognose des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist entscheidend, welche Daten zum Zeitpunkt des Antrags verlässlich prognostizierbar waren; bloße Verweise auf eine andere Entscheidung (z. B. BVerwG-Beschluss) genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel. • Ob die neue BFH-Rechtsprechung zur Abziehbarkeit ausbildungsbezogener Werbungskosten zu berücksichtigen ist, hängt von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG und dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Behörde ab; der Kläger hat dies erst spät angezeigt und erläutert die rechtlichen Folgen nicht ausreichend. • Die Würdigung, dass es sich um kein gezielt berufsbezogenes Studium, sondern ein "Studium ins Blaue hinein" handele, unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO; eine gegenteilige, lediglich günstigere Bewertung des Klägers reicht nicht aus, solange keine willkürlichen Denkfehler der Vorinstanz aufgezeigt werden. • Die behauptete Abweichung von BFH-Entscheidungen erfüllt nicht die Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil kein konkreter, abstrakt tragender Obersatz der Vorinstanz benannt wird, mit dem diese der BFH-Rechtsprechung entgegensteht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Vorinstanz trifft keine rechtserhebliche Verkennung des Rechts oder der Tatsachen in einer Weise, die ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit begründen würde, insbesondere wurden die Anforderungen an die Darlegung höherer Werbungskosten und an die Begründung einer Abweichung von BFH-Rechtsprechung nicht erfüllt. Die rechtliche Prüfung überließ das Gericht der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die nicht als willkürlich oder widersprüchlich aufgezeigt wurde. Der Streitwert für die zweite Instanz wurde auf 3.720 Euro festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.