Beschluss
1 E 173/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten, die allein den Zeitpunkt der Beendigung eines nicht auf Lebenszeit begründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. (nun § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F.) anzuwenden.
• Der maßgebliche Streitwert bei Klagen auf Verlängerung der Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bemisst sich nach § 52 Abs. 5 GKG a.F.; dies ergibt den 3,25fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.
• Eine vom Prozessbevollmächtigten selbst erhobene Beschwerde ist zulässig, wenn die Kostengrundentscheidung den Vertreter zur Kostentragung verpflichtet und die Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts bezweckt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Verlängerung der Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit • Bei Streitigkeiten, die allein den Zeitpunkt der Beendigung eines nicht auf Lebenszeit begründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. (nun § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F.) anzuwenden. • Der maßgebliche Streitwert bei Klagen auf Verlängerung der Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bemisst sich nach § 52 Abs. 5 GKG a.F.; dies ergibt den 3,25fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen. • Eine vom Prozessbevollmächtigten selbst erhobene Beschwerde ist zulässig, wenn die Kostengrundentscheidung den Vertreter zur Kostentragung verpflichtet und die Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts bezweckt. Die Klägerin, eine Soldatin auf Zeit, beantragte die Verlängerung ihrer Dienstzeit um die Dauer der von ihr genommenen Elternzeit. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro (Auffangwert) fest. Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter beantragte statt dessen die Festsetzung eines höheren Streitwerts; die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, welche gesetzliche Regelung zur Streitwertberechnung anzuwenden ist und ob die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten zulässig ist. Relevante Tatsachen sind, dass es sich um ein zeitlich befristetes, nicht lebenszeitiges Dienstverhältnis handelt und die Klage vor dem 31. Juli 2013 erhoben wurde. Besoldungsgruppe und maßgebliches Endgrundgehalt waren zur Berechnung des Streitwerts zu ermitteln. Das Gericht berücksichtigte, dass ruhegehaltfähige Zulagen der Klägerin nicht zustanden. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war als im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten erhoben anzusehen, weil dessen Kostenlast durch eine Heraufsetzung des Streitwerts erhöht und zugleich sein Gebührenanspruch begünstigt würde; der Beschwerdewert überschritt die Untergrenze nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. • Anwendbare Norm: Maßgeblich ist § 52 Abs. 5 GKG a.F. (alt) für Klagen, die den Zeitpunkt der Beendigung eines nicht auf Lebenszeit begründeten Dienstverhältnisses betreffen; tatbestandsmäßig erfasst dies auch die hier begehrte Verlängerung der Dienstzeit um Elternzeit. • Auslegung der Vorschrift: Das Tatbestandsmerkmal "Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand" ist teleologisch und systematisch nicht streng technischer Natur; es erfasst alle Fälle, in denen allein der Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses streitig ist. • Vergleichbarkeit: Die Bedeutung solcher Streitigkeiten ist nicht höher einzuschätzen als bei Fällen des Hinausschiebens des Ruhestands bei Lebenszeitbeamten; daher ist die gesetzlich vorgesehene Reduzierung des Streitwerts (Halbierung gegenüber § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.) sachgerecht. • Berechnung: Unter Anwendung des alten Rechts ergibt sich der anzusetzende Streitwert als 3,25faches Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen; bei fehlenden Zulagen ist nur das Endgrundgehalt maßgeblich. • Konkrete Festsetzung: Das maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A6 zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug 2.480,97 Euro. Die Multiplikation mit 3,25 ergibt den festgesetzten Streitwert von 8.063,15 Euro. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren war gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet; die Entscheidung ist unanfechtbar nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg: Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 8.063,15 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass § 52 Abs. 5 GKG a.F. (nun § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F.) auf Klagen Anwendung findet, die allein den Zeitpunkt der Beendigung eines nicht auf Lebenszeit begründeten Dienstverhältnisses betreffen, und dass daher der 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts (ohne ruhegehaltfähige Zulagen, soweit nicht gegeben) zugrunde zu legen ist. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten war als im eigenen Namen erhoben zulässig, da eine Erhöhung des Streitwerts seine Gebühren begünstigt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.