Beschluss
20 E 547/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass durch die Entscheidung unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden; dies liegt hier nicht vor.
• Die Regelungen des KrWG (insb. § 17, § 18) begründen keine eigenständigen subjektiven Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die eine notwendige Beiladung erzwingen würden.
• Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus Gründen der Prozessökonomie und weil die Interessen der Nichtpartei durch die Beklagte gewahrt werden, unterbleiben.
• Die qualifizierte Verfahrensstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG rechtfertigt allein keine zusätzliche Beiladung, da dessen Stellungnahme Teil des Verwaltungsakts ist und dem Gericht zugänglich gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Keine notwendige oder gebotene Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers • Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass durch die Entscheidung unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden; dies liegt hier nicht vor. • Die Regelungen des KrWG (insb. § 17, § 18) begründen keine eigenständigen subjektiven Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die eine notwendige Beiladung erzwingen würden. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus Gründen der Prozessökonomie und weil die Interessen der Nichtpartei durch die Beklagte gewahrt werden, unterbleiben. • Die qualifizierte Verfahrensstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG rechtfertigt allein keine zusätzliche Beiladung, da dessen Stellungnahme Teil des Verwaltungsakts ist und dem Gericht zugänglich gemacht wird. Die Antragstellerin begehrt ihre Beiladung zu einem Klageverfahren, in dem die Beklagte die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung durchgesetzt hat. Sie beruft sich als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger darauf, durch die Entscheidung unmittelbar in ihre Rechte und Aufgabenstellung einbezogen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat die Beiladung abgelehnt; dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Streitgegenstand ist, ob eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO oder eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten ist. Relevant sind insbesondere die Vorschriften des KrWG (§ 17, § 18) sowie die Frage, ob hierdurch subjektive Rechte des Entsorgungsträgers begründet werden. Die Antragstellerin ist keine Gemeinde im Sinne des Landesrechts, und die genaue Rechtsnatur der Aufgabenübertragung ist streitig. Das Verwaltungsgericht ist zudem von Prozessökonomie und ausreichender Interessenwahrnehmung durch die Beklagte ausgegangen. • Voraussetzungen für notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO): Entscheidend ist, dass durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Eine solche direkte Rechtsbetroffenheit ist hier nicht erkennbar. • Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach KrWG: Die in § 17 und § 18 KrWG normierten Überlassungspflichten und öffentlichen Interessen dienen der Sicherstellung der Abfallentsorgung als öffentliche Aufgabe; sie begründen keine eigenständigen subjektiven Rechte des Entsorgungsträgers, die eine notwendige Beiladung begründen würden. • Abgrenzung zu Rechtsprechung und Literatur: Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen und Literaturstellen betreffen andere Konstellationen oder begründen allenfalls eine Betroffenheit in der Aufgabenerfüllung, nicht aber eine Rechtsbetroffenheit im oben genannten Sinne. • Eingriff in Satzungs- oder Planungsbefugnisse: Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung kann Auswirkungen auf die Ausübung von Satzungsrechten haben, greift diese Rechte aber nicht unmittelbar im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung an. • Verfahrensrechtliche Gründe gegen einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Prozessökonomie, der erwarteten Verfahrensaufwändung und der Tatsache, dass die Beklagte die Interessen des Entsorgungsträgers wahrnehmen und relevante Verwaltungsvorgänge vorlegen kann, zu Recht von einer Beiladung abgesehen. • Qualifizierte Verfahrensstellung nach § 18 Abs. 4 KrWG: Die dortige Beteiligungsmöglichkeit und Stellungnahme des Entsorgungsträgers wird im Verwaltungsverfahren in den Akten berücksichtigt; eine erneute Beiladung zur bloßen Wiederholung dieser Stellungnahme ist nicht erforderlich. • Grundrechte und kommunale Selbstverwaltung: Als nicht-gemeindlicher Rechtsträger kann die Antragstellerin nicht Art. 28 Abs. 2 GG zu ihren Gunsten heranziehen; allgemeine Grundrechtsansprüche begründen keine Pflicht zur Beiladung. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weil durch die streitige Entscheidung keine unmittelbare Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines subjektiven Rechts des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eintritt. Auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist aus prozessökonomischen Gründen und weil die Beklagte die Interessen der Antragstellerin im Verfahren wahrnehmen und die relevanten Verwaltungsvorgänge vorlegen kann, nicht geboten. Die Regelungen des KrWG schaffen keine eigenständigen klagefähigen Rechte des Entsorgungsträgers, die eine Beiladung erzwingen würden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.