OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 1591/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn aus dem Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen. • Ein Änderungsverlangen nach § 60 Abs.1 VwVfG setzt eine seit Vertragsschluss eingetretene, so wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, dass das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar wäre. • Eine außergerichtliche Vereinbarung, in der der Kläger sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Rücknahme der Klage verpflichtet, gewährt dem Beklagten ein Abwehrrecht; widerspricht der Kläger der Abrede, kann der Beklagte die Einrede unzulässiger Rechtsausübung erheben.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unverändertem Vertragsverständnis und fehlender Änderung der Geschäftsgrundlage • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn aus dem Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen. • Ein Änderungsverlangen nach § 60 Abs.1 VwVfG setzt eine seit Vertragsschluss eingetretene, so wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, dass das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar wäre. • Eine außergerichtliche Vereinbarung, in der der Kläger sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Rücknahme der Klage verpflichtet, gewährt dem Beklagten ein Abwehrrecht; widerspricht der Kläger der Abrede, kann der Beklagte die Einrede unzulässiger Rechtsausübung erheben. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem ihr Leistungsklage auf Zustimmung der Beklagten zur Änderung eines außergerichtlichen "Neuzulassungsvergleichs" abgewiesen wurde. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, einer Änderung der Vereinbarung zuzustimmen, die die Frist für die Stellung eines Neuzulassungsantrags verlängern würde. Die Parteien hatten 2010 einen Vergleich geschlossen, der ein Beratungsgespräch und eine befristete Möglichkeit des weiteren Inverkehrbringens des Arzneimittels regelte. Später stellte das BfArM Anforderungen an die Neuzulassung, insbesondere die mögliche Notwendigkeit einer Phase-II-Studie. Die Klägerin macht geltend, diese Anforderungen seien bei Vertragsschluss nicht vorausgesehen worden und rechtfertigten eine Anpassung nach § 60 VwVfG. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anspruch und hielt zudem einen Hilfsantrag für unzulässig, weil die Klägerin sich zur Rücknahme der Klage unter bestimmten Bedingungen verpflichtet habe. • Zulassungsmaßstab: Nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; solche Zweifel hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt. • §60 Abs.1 VwVfG: Ein Änderungsverlangen setzt eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse nach Vertragsschluss voraus; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage: Die Parteien haben im Vergleich kein Erfordernis einer Phase-II-Studie als Vertragsinhalt vereinbart; die Frage sollte im Beratungsgespräch geklärt werden. Dass die Klägerin die Notwendigkeit einer Phase-II-Studie nachträglich für erheblich hält, war vorhersehbar und fällt in ihre Sphäre. • Fristverlängerung: Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des §60 VwVfG wäre eine Verlängerung der Frist um weitere vier Jahre nicht gerechtfertigt; der zeitliche Rahmen des Vergleichs berücksichtigt neben der Antragsstellung auch Verfahrensdauern. • Unzulässigkeit des Hilfsantrags: Die Klägerin hat sich in der Vereinbarung zur Rücknahme der Klage unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet; die Fortsetzung des Verfahrens widerspricht Treu und Glauben und ermöglicht dem Beklagten die Einrede unzulässiger Rechtsausübung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bleibt somit bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert beträgt 50.000 Euro. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Erstgerichts: Die Voraussetzungen für eine Änderung des Vergleichs nach §60 Abs.1 VwVfG sind nicht erfüllt, eine vierjährige Fristverlängerung wäre ebenso nicht gerechtfertigt, und der Fortbestand der Klage trotz einer Rücknahmeverpflichtung der Klägerin ist treuwidrig, sodass der Hilfsantrag unzulässig ist. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.