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Beschluss

6 E 333/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis für die Heraufsetzung des Streitwerts dargelegt ist. • Eine vorläufige Anordnung zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppe dient nicht notwendigerweise der Durchsetzung eines Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Beförderungsentscheidung. • Bei Ausschreibungen, die ausdrücklich keine Beförderung vorsehen und vorrangig Bewerber aus der höheren Statusgruppe ansprechen, begründet die Besetzung kein statusrechtlich anderes Amt im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutz für Heraufsetzung des Streitwerts bei nicht-beförderungsrelevanter Stellenbesetzung • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis für die Heraufsetzung des Streitwerts dargelegt ist. • Eine vorläufige Anordnung zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppe dient nicht notwendigerweise der Durchsetzung eines Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Beförderungsentscheidung. • Bei Ausschreibungen, die ausdrücklich keine Beförderung vorsehen und vorrangig Bewerber aus der höheren Statusgruppe ansprechen, begründet die Besetzung kein statusrechtlich anderes Amt im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG. Der Antragsteller, Beamter der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, klagte gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Funktionsstelle (A 12 BBesO) beim Polizeipräsidium C. Er begehrte durch einstweilige Anordnung, die Ausschreibung bzw. Besetzung bis zur erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Bewerbung zu untersagen und die Stelle kommissarisch mit ihm zu besetzen. Das Verwaltungsgericht setzte einen bestimmten Streitwert fest; gegen diese Festsetzung richtete sich die Beschwerde, mit der zugleich geltend gemacht wurde, die Stelle sei de facto eine Beförderungsstelle und dadurch ein höherer Streitwert anzusetzen. Die Landesvorschriften und die Stellenausschreibung sahen jedoch vor, die Stelle nicht als Beförderungsdienstposten zu vergeben und vorrangig Bewerber aus A 12 zu berücksichtigen; A 11-Beamte sollten nur kommissarisch eingesetzt werden. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig; ein partikuläres Rechtsschutzbedürfnis für die Heraufsetzung des Streitwerts wurde aber nicht dargetan, weshalb die Beschwerde insoweit als von den Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht erhoben gilt (§ 32 Abs. 2 RVG). • Der geltend gemachte Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG (i.V.m. den einschlägigen Sätzen und Nr. 1) auf die vorliegende Streitfrage greift nicht ein, weil der Streitgegenstand nicht die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes ist. • Die begehrten Anordnungen zielten nicht auf die Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Beförderung, sondern auf die vorläufige Besetzung einer ausgeschriebenen Funktion, die nach Ausschreibung und Verwaltungsvorgaben gerade nicht mit einer Beförderung verbunden ist. • Die Stellenausschreibung und die Innenministeriellen Vorgaben sehen vor, dass die Funktion vorrangig mit A 12-Inhabern besetzt wird und A 11-Beamte nur kommissarisch in Anspruch genommen werden; damit handelt es sich nicht um einen vorverlagerten oder vorbereitenden Qualifikationsvergleich für eine spätere Beförderungsentscheidung. • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass an die Besetzung der Stelle eine spätere Beförderungsentscheidung unmittelbar anknüpfen soll; gegebenenfalls wäre eine spätere Beförderung Gegenstand eines separaten, landesweiten Auswahlverfahrens. • Die Kosten- und Gebührenregelung wurde unter Berücksichtigung des Gerichts- und Kostenrechts getroffen (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das OVG stellt fest, dass für die Heraufsetzung des Streitwerts kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt ist und die streitige Stellenbesetzung nach Ausschreibung und Verwaltungsvorgaben nicht als Beförderung oder als statusrechtlich anderes Amt im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG anzusehen ist. Die begehrten einstweiligen Anordnungen zielten nicht auf die Sicherung eines Beförderungsanspruchs, weshalb die Beschwerde unbegründet ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Erstattung von Kosten.