Beschluss
6 B 467/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip muss auf aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen beruhen.
• Überbeurteilungen, die die Gesamtnoten herabsetzen, können Einzelfeststellungen in früheren Beurteilungen entwerten und die Tragfähigkeit einer darauf gestützten Auswahlentscheidung infrage stellen.
• Ein Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt ist, kann eine erneute Auswahlentscheidung verlangen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
• Die Beförderung einer beurlaubten Beamtin aus familiären Gründen ist nicht generell ausgeschlossen; ein Ausschluss würde Art. 33 Abs. 2 GG widersprechen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Plausibilität von Auswahlentscheidungen bei überarbeiteten Beurteilungen • Eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip muss auf aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen beruhen. • Überbeurteilungen, die die Gesamtnoten herabsetzen, können Einzelfeststellungen in früheren Beurteilungen entwerten und die Tragfähigkeit einer darauf gestützten Auswahlentscheidung infrage stellen. • Ein Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt ist, kann eine erneute Auswahlentscheidung verlangen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. • Die Beförderung einer beurlaubten Beamtin aus familiären Gründen ist nicht generell ausgeschlossen; ein Ausschluss würde Art. 33 Abs. 2 GG widersprechen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Besetzungsentscheidungen zweier Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO. Der Antragsgegner hatte in September 2013 einer Beigeladenen zu 2. aufgrund von Leistungsbeurteilungen den Vorrang gegeben; der Antragsteller war unterlegen. Zwischenzeitlich hatte das Justizministerium Überbeurteilungen vorgenommen und die Gesamtnoten mehrerer Bewerber herabgesetzt. Der Antragsteller rügte, die ursprünglich zur Entscheidungsgrundlage genommenen Einzelfeststellungen seien durch die Überbeurteilungen aussagelos geworden und die Auswahlentscheidung daher rechtswidrig. Zugleich wandte er ein, eine weitere Auswahlentscheidung sei geboten. Die Beschwerde betrifft ferner eine Beigeladene zu 1., die während einer Familienbeurlaubung steht. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die ursprüngliche Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil sie den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und nicht auf einer tragfähigen Grundlage des Leistungsprinzips beruht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Bestenauslese und Beurteilungen: Für die Auswahlentscheidung sind aktuelle, aussagekräftige und vergleichbare dienstliche Beurteilungen maßgeblich; das abschließende Gesamturteil ist primär zu vergleichen, bei Gleichheit sind differenzierte Einzelfeststellungen zu würdigen (Art. 33 Abs. 2 GG). • Auswirkung der Überbeurteilung: Die Überbeurteilungen vom 30.8.2013 haben die Gesamtnoten herabgesetzt, sodass die früheren Einzelfeststellungen (Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitserfolg) ersichtlich nicht mehr mit den neuen Gesamtnoten vereinbar sind. Damit fehlt der Auswahlentscheidung eine tragfähige, plausible Grundlage. Der Dienstherr hat nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Einzelfeststellungen trotz Überbeurteilung weiter den Vorrang der Beigeladenen zu 2. tragen. • Ermessensfehler und Folge: Der Dienstherr hat keine nachvollziehbaren Erwägungen angestellt, warum trotz Entwertung der Einzelfeststellungen die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 2. gerechtfertigt sei; daher ist die Auswahlentscheidung ermessens- und beurteilungsfehlerhaft. • Beurlaubung und Beförderung: Die Beurlaubung aus familiären Gründen steht einer Beförderung nicht generell entgegen; ein Ausschluss würde den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. Der Dienstherr kann jedoch organisatorisch entscheiden, die Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen, wodurch nicht verfügbare Bewerber ausscheiden können. • Rechtsschutz und Unabwendbarkeit: Die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen zu 2. wäre im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen; dies begründet den Anordnungsgrund. • Kosten und Streitwert: Die Parteien tragen die Kosten zur Hälfte; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass dem Antragsgegner untersagt wird, eine der beiden bisher freigehaltenen Beförderungsplanstellen A 10 BBesO mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung getroffen ist. Die Beschwerde war insoweit erfolgreich; im Übrigen blieb sie ohne Erfolg. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die frühere Auswahlentscheidung nicht mehr auf tragfähigen Beurteilungsgrundlagen beruhte, weil Überbeurteilungen die Aussagekraft der bisherigen Einzelfeststellungen aufgehoben haben. Der Antragsteller kann daher eine erneute Auswahlentscheidung verlangen, da seine Auswahl möglich erscheint und die Besetzung nicht irreversibel wäre. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte; die Streitwertfestsetzung wurde angepasst.