OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 E 174/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Gültigkeit einer in einem anhängigen Normenkontrollverfahren angegriffenen Landesnorm abhängt. • Die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung bindet Gerichte und Behörden (§ 26 VGHG NRW) und rechtfertigt daher aus Gründen der Prozessökonomie die Aussetzung. • Eine Aussetzung ist nur dann unzulässig, wenn offensichtlich keine Sachentscheidung im Normenkontrollverfahren zu erwarten ist; diese Voraussetzung lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verwaltungsverfahrens wegen anhängiger Normenkontrolle zulässig • Die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Gültigkeit einer in einem anhängigen Normenkontrollverfahren angegriffenen Landesnorm abhängt. • Die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung bindet Gerichte und Behörden (§ 26 VGHG NRW) und rechtfertigt daher aus Gründen der Prozessökonomie die Aussetzung. • Eine Aussetzung ist nur dann unzulässig, wenn offensichtlich keine Sachentscheidung im Normenkontrollverfahren zu erwarten ist; diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 12, begehrt Feststellung, dass seine Alimentation verfassungswidrig ist. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Versorgungsbezüge für A 12 im BesVersAnpG 2013/2014 nur gering erhöht. Parallel läuft beim Verfassungsgerichtshof des Landes (VerfGH 21/13) ein Normenkontrollverfahren zur Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit der Landesverfassung. Das Verwaltungsgericht setzte das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO aus. Der Kläger rügte die Aussetzung und machte geltend, das Verfassungsgericht werde keine Sachentscheidung treffen und sein Recht auf amtsangemessene Alimentation sei nicht vom Landesverfassungsrecht umfasst. • Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich: § 94 VwGO erlaubt die Aussetzung, wenn die Entscheidung von einem anderen anhängigen Rechtsstreit abhängt; die Vorschrift kann entsprechend angewandt werden, wenn es um die Gültigkeit einer für die Entscheidung erheblichen Norm im Wege der Normenkontrolle geht. • Bindungswirkung der Verfassungsgerichtshofsentscheidung: Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für Nordrhein-Westfalen binden alle Gerichte und Behörden (§ 26 VGHG NRW) und können deshalb Prozessökonomie und Vermeidungsgründe widersprüchlicher Entscheidungen rechtfertigen. • Ermessensausübung: Das Verwaltungsgericht hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs das Verwaltungsverfahren erleichtern oder dessen Erledigung bewirken kann. • Erwarten einer Sachentscheidung: Eine Aussetzung ist nur dann zu unterlassen, wenn offensichtlich keine Sachentscheidung im Normenkontrollverfahren zu erwarten ist. Angesichts von Art. 4 Abs. 1 LVerf NRW und der Zwecksetzung, bundesgleichen Grundrechtsstandard zu gewährleisten, war eine Sachentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen. • Folgen für den Kläger: Selbst wenn die Normenkontrollklage erfolglos bliebe, bliebe dem Kläger gegebenenfalls der Weg zur Verfassungsbeschwerde offen; im Erfolgsfall könnte die Folge sein, dass der Gesetzgeber vor einer Leistungsgewährung tätig werden müsste, so dass ein Abwarten auch insoweit zumutbar ist. • Verfahrensökonomie und Art. 19 Abs. 4 GG: Die Aussetzung steht nicht außer Verhältnis zu dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, weil sie Prozessaufwand reduzieren und widersprüchliche Entscheidungen verhindern kann. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht durfte das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO aussetzen. Es lagen die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung vor, insbesondere weil die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 21/13) die Auslegung und Gültigkeit der für den Streit einschlägigen Norm betreffen und für die Gerichte bindend wäre. Die Aussetzung war nicht offensichtlich unzweckmäßig, weil eine Sachentscheidung im Normenkontrollverfahren nicht ausgeschlossen war und die Aussetzung der Prozessökonomie sowie der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen dient. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.