OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 B 282/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Amphetaminnachweises im Blut kann die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung entzogen werden. • Der Umtausch eines ausländischen Führerscheins ist nicht mit dessen Ausstellung im Sinne der einschlägigen EU-Rechtsprechung gleichzusetzen; einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG regeln den Umtausch nicht als Ausstellung oder Erteilung. • Die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats an das nationale Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Ersetzung des Führerscheins nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG darstellen, führt jedoch nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis zugunsten des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums; Umtausch ausländischer Fahrerlaubnis nicht gleich Ausstellung • Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Amphetaminnachweises im Blut kann die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung entzogen werden. • Der Umtausch eines ausländischen Führerscheins ist nicht mit dessen Ausstellung im Sinne der einschlägigen EU-Rechtsprechung gleichzusetzen; einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG regeln den Umtausch nicht als Ausstellung oder Erteilung. • Die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats an das nationale Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Ersetzung des Führerscheins nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG darstellen, führt jedoch nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis zugunsten des Betroffenen. Der Antragsteller wurde aufgrund einer Blutentnahme vom 1. April 2012 angezeigt, in deren Ergebnis Amphetamin (50 ng/ml Serum) sowie THC und THC-COOH festgestellt wurden. Die Behörde entzog ihm mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 die deutsche Fahrerlaubnis; hiervon betroffen ist auch die Frage der Nutzung einer im Juni 2013 in Polen ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis im Inland. Der Antragsteller stellte Anträge gegen die Entziehung und berief sich auf europarechtliche Regelungen zum Führerscheinumtausch und auf Verfahrensaspekte. Das Verwaltungsgericht hielt die Entziehung wegen fehlender Fahreignung für voraussichtlich rechtmäßig; der Umtausch der polnischen Fahrerlaubnis sei nicht als Neuausstellung im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG anzusehen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die vom Oberverwaltungsgericht geprüft wurde. • Rechtmäßigkeit der Entziehung: Aus dem Amphetaminnachweis (50 ng/ml Serum) schließt die Verwaltungsbehörde zureichend auf fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; THC-Werte sind dafür nicht erforderlich. Maßgebliche Norm: § 3 StVG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung zur Fahreignung. • Europarechtliche Wertung zum Umtausch: Art. 11 und Art. 7 der Richtlinie 2006/126/EG regeln Ausstellung und Erteilung von Führerscheinen; nach Wortlaut betreffen diese Regelungen nicht den Umtausch eines bereits ausgestellten Führerscheins. Daher ist der Umtausch nicht gleichzusetzen mit einer Ausstellung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angeführten EuGH-Rechtsprechung. • Ersetzung des Führerscheins: Die Mitteilung der polnischen Behörden an das KBA kann eine Ersetzung nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie darstellen; dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung der Fahreignung und führt nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Antragsteller. • Verfahrensfragen: Das Verfahren wegen der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss war nicht endgültig eingestellt; es wurde wegen Wegzugs unterbrochen, nachdem bereits angehört worden war. Verfassungsrechtliche Einwände gegen Regelungen der FeV greifen nicht, da der Antragsteller am relevanten Zeitpunkt ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hat. • Beweiswürdigung und Vortrag: Soweit der Antragsteller auf mögliche medikamentöse Ursachen für Amphetamin verweist, bleibt der Zusammenhang unaufgeklärt und entkräftet nicht die Annahme des Amphetaminkonsums vor der Fahrt. • Ermessen und Aussetzungsinteresse: Es lagen keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Entziehung begründen würden; der Behörde stand insoweit kein Ermessen zu. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die auf der Grundlage des Amphetaminnachweises getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig. Der Einwand, der Umtausch der in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis führe zur Unwirksamkeit der Entziehung, wurde zurückgewiesen, weil der Umtausch nicht der Ausstellung im Sinn der Richtlinie 2006/126/EG entspricht und die einschlägigen Richtlinienbestimmungen den Umtausch nicht betreffen. Verfahrens- und verfassungsrechtliche Rügen blieben ohne Erfolg, da das Verfahren nicht endgültig eingestellt war und der Betroffene am relevanten Zeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug geführt hatte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.