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Beschluss

18 A 979/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Ein bereits ergangenes verwaltungsgerichtliches Urteil kann für wirkungslos erklärt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. • Neuer Tatsachenvortrag oder Änderungen der Rechtslage im Zulassungsverfahren sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgebracht werden. • Die Kostenentscheidung kann den Klägern aufgetragen werden, wenn ihre Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens bei Erledigungserklärung; wirkungslos Erklärung des gerichtlichen Urteils • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Ein bereits ergangenes verwaltungsgerichtliches Urteil kann für wirkungslos erklärt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. • Neuer Tatsachenvortrag oder Änderungen der Rechtslage im Zulassungsverfahren sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgebracht werden. • Die Kostenentscheidung kann den Klägern aufgetragen werden, wenn ihre Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die Kläger hatten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten geklagt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage offenbar statt; die Beklagte erließ später eine Aufhebung der Ordnungsverfügung nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Die Kläger machten im Zulassungsverfahren unter anderem geltend, Wiederholungsgefahr sei vor dem Hintergrund asylrechtlicher Schwierigkeiten zu beurteilen und die begangenen Straftaten seien geringfügig. Weiter monierten sie eine angebliche inhaltliche Unrichtigkeit in der Ordnungsverfügung. Schließlich berief sich der Kläger nachträglich auf eine erworbene Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80, die aber erst über ein Jahr nach Fristablauf vorgebracht wurde. • Verfahrenseinstellung: Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Verfahren nach entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen; das angefochtene Urteil ist gemäß § 173 VwGO wirkungslos zu erklären. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO sind den Klägern die Kosten aufzuerlegen, weil ihre Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre; die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwendungen begründeten nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. • Prüfung der Einwendungen: Die Rüge, Gesetzesverstöße seien wegen asylrechtlicher Schwierigkeiten gerechtfertigt, setzte eine Auseinandersetzung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts voraus; diese fehlte und konnte wegen der zeitlichen Umstände nicht durchgreifen. • Formale Auslegung der Verfügung: Die Behauptung einer inhaltlichen Unrichtigkeit (Satz 2 der Ziffer 5) war offensichtlich unrichtig; es war erkennbar Satz 3 bzw. Absatz 2 gemeint, was inhaltlich keinen Unterschied machte. • Unberücksichtigter neuer Vortrag: Eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich geltend gemachten Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 kam nicht in Betracht, weil der Vortrag erstmals mehr als ein Jahr nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte; im Zulassungsverfahren sind neue Tatsachen oder geänderte Rechtslagen grundsätzlich nur bis Fristablauf zu beachten. • Streitwertfestsetzung: Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren erfolgte nach den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Verfahren wurde eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2012 für wirkungslos erklärt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, da ihre Zulassungsanträge nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten und ihr nachträglicher Vortrag außerdem zu spät erfolgte. Die Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr und gegen die Beurteilung der Geringfügigkeit der Straftaten waren nicht ausreichend substantiiert. Ebenso war die behauptete formale Unrichtigkeit der Ordnungsverfügung offensichtlich unbegründet. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.